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Wichtig für Anlageberater

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Hat sich das Beratungsgespräch wirklich so abgespielt, dann hat der Berater sicherlich ein echtes Problem mit dem Thema „Beraterhaftung“. Man kann eigentlich jedem Berater nur raten, ein detailliertes Beratungsprotokoll zu erstellen, wo genau all diese Punkte enthakten sind, die hier angesprochen werden. Bei Aussage gegen Aussage, wird das Gericht immer geneigt sein dem Anleger „eher Glauben zu schenken“. 

Im Rahmen des Anlageberatungsvertrages obliegen dem Anlageberater umfassende Auskunfts- und Beratungspflichten, unter besonderen Umständen auch Nachforschungspflichten in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Informationen.

Dem Anlageberater obliegt zunächst eine umfassende Informationspflicht, d.h. dem Anleger müssen alle diejenigen Informationen geliefert werden, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Diese Informationen müssen wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere richtig und vollständig erteilt werden. Darüber hinaus ist der Anlageberater bei entsprechendem Auftrag verpflichtet, die ihm vom Anleger gegebenen Informationen und Unterlagen, unter Berücksichtigung der Anlageziele und Risikobereitschaft des Anlegers fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Bei der Anlageberatung sind zudem personenbezogene und objektbezogene Kriterien zu beachten.

Zu den Umständen in der Person des Anlegers gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Sind diese Umstände nicht bekannt, müssen Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragt werden. Dabei muss insbesondere festgestellt werden, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Unter Berücksichtigung des festgestellten Anlageziels muss die empfohlene Anlage dann auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten sein.

In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaft und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können im Sinne einer anlage- bzw. produktbezogenen Beratung. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken, wie Konjunktur, Inflation, Entwicklung des Marktes und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes.

Ein Darlehensgeber, der mit dem Darlehensnehmer einen qualifizierten Nachgang vereinbart hat, muss sein Kapital wie ein Gesellschafter auch und gerade dann in dem Unternehmen belassen, wenn es in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, während ein anderer Drittgläubiger sein Kapital eher abziehen würde. Auf diese Umstände wurde unser Mandant nicht hingewiesen. Der Anleger, der als Darlehensgeber eines Nachrangdarlehens auftritt, macht die Befriedigung seiner Ansprüche vom wirtschaftlichen Überleben des geldannehmenden Unternehmens abhängig, auch außerhalb der Insolvenz. Sein Kapital haftet für andere Verbindlichkeiten des Unternehmens. Auf diese Umstände wurde unser Mandant nicht hingewiesen.

Dabei handelt es sich um ein anderes und deutlich höheres Risiko als das allgemeine Insolvenzausfallrisiko. Der Geldgeber spekuliert nämlich letztlich auf das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens, ohne dass ihm die Informations- und Kontrollrechte eines Gesellschafters zustehen. Das Unternehmen kann das Nachrangdarlehen zugunsten anderer Gläubiger verbrauchen, ohne zunächst Insolvenz anmelden zu müssen.

Der Darlehensgeber eines Nachgangdarlehens kommt nicht in den Genuss der gläubigerschützenden Regelung der Insolvenzordnung. Die Forderung wird also nicht wirtschaftlich, sondern auch rechtlich entwertet. Darauf wurden unsere Mandanten durchweg nicht hingewiesen. Zitat Ende

Rechtsanwalt Christian Fiehl

 

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