Amtsgericht Hildesheim – Beschluss im Insolvenzantragsverfahren
Aktenzeichen: 55 IN 64/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wert-Investition Projekt 172 GmbH, Käthe-Paulus-Str. 2a, 31157 Sarstedt (eingetragen beim Amtsgericht Hildburghausen, HRB 207883), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Werner Ströer, Gerhart-Hauptmann-Str. 10, 31137 Hildesheim, hat das Amtsgericht Hildesheim am 10.09.2025 um 11:50 Uhr folgende Entscheidung getroffen:
- Über das Vermögen der Antragstellerin wird die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
- Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
- Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
- Rechtsanwalt Jens Wilhelm V
- Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover
- Telefon: 0511 / 6968460
- Fax: 0511 / 69684679
- E-Mail: kanzlei@Wilhelm-Kollegen.de
Hinweis an Schuldner:
Leistungen an die Antragstellerin dürfen ab sofort nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
- Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen.
- Zudem kann auch jeder Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen, soweit er gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens rügen will.
- Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim, einzulegen.
- Die Frist beginnt mit Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach Veröffentlichung zu laufen.
- Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich ist der Eingang beim Amtsgericht Hildesheim.
- Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten, eine Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, sowie – falls nur teilweise angefochten – die Angabe des Umfangs.
- Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 10.09.2025
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