Redaktion: Herr Blazek, das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Beschäftigte der BaFin, die mit besonders sensiblen Ermittlungen betraut sind, Anspruch auf eine Auskunftssperre im Melderegister haben können. Was ist aus juristischer Sicht an diesem Urteil besonders bemerkenswert?
Daniel Blazek: Besonders ist vor allem, dass das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat: Eine konkrete individuelle Gefährdung kann auch dann angenommen werden, wenn sich aus der Zugehörigkeit zu einem besonders exponierten beruflichen Umfeld – wie hier der BaFin-Abteilung für organisierte Kriminalität oder Reichsbürger – hinreichend konkrete Gefahren ableiten lassen. Die Entscheidung stärkt somit den Schutz von Personen, die im öffentlichen Dienst regelmäßig mit gefährlichen Gegenspielern zu tun haben.
Redaktion: Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen zunächst abgewiesen. Warum ist das Thema rechtlich so umstritten?
Daniel Blazek: Die Schwierigkeit liegt im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse über Melderegisterdaten und dem persönlichen Schutzbedürfnis einzelner. Die Vorinstanz wollte eine Auskunftssperre nur dann zulassen, wenn konkrete Bedrohungen gegen die jeweilige Person nachgewiesen sind – also quasi eine bereits eingetretene Gefahr. Das ist lebensfremd. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem eine praxisgerechtere Sicht entgegengestellt: Es reicht aus, wenn sich aus realen Vorfällen gegen vergleichbare Personen auf eine konkrete Gefährdung für die jeweilige Person schließen lässt.
Redaktion: Welche Anforderungen stellt das Gericht an die Gefahrenprognose?
Daniel Blazek: Eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz erfordert eine objektiv gestützte Gefahrenprognose. Das heißt: Es braucht Tatsachen, die eine konkrete Besorgnis rechtfertigen, dass die Auskunft über die Meldedaten zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder persönlicher Freiheit führen kann. Neu ist hier, dass das Gericht ausdrücklich betont, auch die Zugehörigkeit zu einem besonders gefährdeten Personenkreis könne zur Bewertung herangezogen werden – das war in dieser Deutlichkeit bislang nicht geklärt.
Redaktion: Gilt das Urteil nur für BaFin-Mitarbeitende?
Daniel Blazek: Nein, das Urteil ist grundsätzlich auf alle Personen übertragbar, die in einem beruflichen oder ehrenamtlichen Kontext besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Das betrifft etwa Ermittler, Mitarbeiter im Justizvollzug, aber auch Politiker, Journalistinnen oder Ehrenamtliche in extremismusgefährdeten Bereichen. Entscheidend ist: Die Gefährdung muss plausibel und nachvollziehbar mit der konkreten Tätigkeit zusammenhängen.
Redaktion: Welche praktischen Auswirkungen hat dieses Urteil?
Daniel Blazek: Die Entscheidung erleichtert es künftig erheblich, eine Auskunftssperre zu erwirken, wenn man sich beruflich oder ehrenamtlich in sensiblen, konfliktbehafteten Bereichen bewegt. Es gibt den Betroffenen ein Stück Sicherheit zurück – ohne dass sie bereits Opfer konkreter Angriffe gewesen sein müssen. Gleichzeitig zwingt es die Meldebehörden zu einer differenzierteren Betrachtung und schützt so effektiv vor fahrlässiger Preisgabe sensibler Wohnadressen.
Redaktion: Kritiker könnten einwenden, dass dadurch Auskunftssperren zu leichtfertig gewährt werden.
Daniel Blazek: Das sehe ich nicht so. Das Gericht verlangt weiterhin eine objektive Gefahrenprognose, aber es öffnet den Blick für die realen Bedingungen, unter denen etwa staatliche Bedienstete arbeiten. Es geht nicht darum, flächendeckend Sperren zu ermöglichen, sondern darum, berechtigte Schutzbedürfnisse ernst zu nehmen, bevor etwas passiert – und nicht erst danach.
Redaktion: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Blazek.
Daniel Blazek: Ich danke Ihnen.
Hintergrund:
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Urteil: BVerwG 6 C 1.24 / 6 C 2.24 vom 5. November 2025
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Kernfrage: Auskunftssperre im Melderegister bei Gefährdung aus beruflicher Tätigkeit
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Ergebnis: Eine konkrete Gefährdung kann auch durch die Zugehörigkeit zu besonders gefährdeten Berufsgruppen begründet sein.
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