Startseite Allgemeines Wenn ich einem Anleger Genussrechte verkaufe, ohne einen Prospekt vorzulegen, in dem ich erläutere, dass ich einen Teil des Geldes dafür nutze, alte Anlegergelder zurückzubezahlen – ist das Kapitalanlagebetrug?“
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Wenn ich einem Anleger Genussrechte verkaufe, ohne einen Prospekt vorzulegen, in dem ich erläutere, dass ich einen Teil des Geldes dafür nutze, alte Anlegergelder zurückzubezahlen – ist das Kapitalanlagebetrug?“

qimono (CC0), Pixabay
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Interview mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev zum Thema Kapitalanlagebetrug

Interviewer: Frau Bontschev, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für dieses Interview nehmen. Lassen Sie uns direkt zur Sache kommen: Wenn jemand einem Anleger Genussrechte verkauft, ohne einen Prospekt vorzulegen, und dabei offenlegt, dass ein Teil des Geldes zur Rückzahlung alter Anlegergelder genutzt wird – liegt dann Kapitalanlagebetrug vor?

Kerstin Bontschev: Vielen Dank für die Einladung. Ihre Frage betrifft einen sehr heiklen Bereich des Kapitalmarktrechts. Grundsätzlich kann Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB dann vorliegen, wenn im Zusammenhang mit Wertpapieren oder anderen Anlageformen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, um Anleger zu einer Investition zu bewegen.

Interviewer: Und wie verhält es sich, wenn der Verkäufer tatsächlich offenlegt, dass er alte Anleger mit dem neuen Kapital bedient?

Kerstin Bontschev: Das kann die strafrechtliche Bewertung beeinflussen. Eine bewusste Täuschung oder Verschleierung ist ein zentraler Aspekt des Kapitalanlagebetrugs. Wenn also klar kommuniziert wird, dass neue Gelder zur Tilgung alter Verbindlichkeiten genutzt werden, könnte es schwieriger sein, einen Betrugstatbestand zu begründen.

Allerdings gibt es noch weitere rechtliche Fallstricke: Selbst wenn Transparenz besteht, kann das Geschäftsmodell an sich problematisch sein. Die Aufsichtsbehörden, insbesondere die BaFin, könnten eine solche Konstruktion als unerlaubtes Einlagengeschäft oder als Schneeballsystem einstufen, was ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Zudem könnte eine Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz bestehen, und ein Verstoß dagegen kann ebenfalls strafrechtliche Folgen haben.

Interviewer: Das heißt, auch wenn keine Täuschung im klassischen Sinne vorliegt, könnte es trotzdem strafrechtliche Risiken geben?

Kerstin Bontschev: Absolut. Die Finanzaufsicht legt sehr strenge Maßstäbe an. Schon die fehlende Prospektierung kann ein Problem sein, und wenn die Finanzierungsstruktur nicht tragfähig ist, kann sich der Verdacht auf ein unerlaubtes Einlagengeschäft oder ein betrügerisches Schneeballsystem schnell erhärten. Anleger könnten sich zudem auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche berufen.

Interviewer: Welche Schritte würden Sie jemandem empfehlen, der in einem solchen Fall tätig werden will?

Kerstin Bontschev: Zunächst sollte eine umfassende rechtliche Prüfung erfolgen. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit einem spezialisierten Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls mit der BaFin in Verbindung zu setzen. Zudem sollte geprüft werden, ob eine Prospektpflicht besteht und ob das Geschäftsmodell regulatorisch zulässig ist.

Interviewer: Vielen Dank für Ihre Einschätzungen, Frau Bontschev.

Kerstin Bontschev: Sehr gerne.

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