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Wayand Holding GmbH & Co. KG – Pleite

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In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des In­solvenzverfahrens über das Vermögen der Firma Wayand Holding GmbH & Co. KG, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Wayand Beteiligungsgesellschaft mbH (Amtsgericht Bad Kreuznach HRB Nr. 10855), diese vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen Wayand,

Amtsgericht Bad Kreuznach HRA Nr. 11538

– Schuldnerin –

 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bette Westenberger Brink, Große Lang-

gasse 1a, 55116 Mainz

 

 

hat das Amtsgericht Idar-Oberstein am 04.04.2019 beschlossen:

 

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden heute um 16.00 Uhr gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO folgende Maßnahmen getroffen:

 

  1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt Herr Rechtsanwalt

Dr. Tobias Laub, Hauptstr. 161, 55743 Idar-Oberstein

  1. Es wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
  2. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
  3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden, soweit nicht un­bewegliche Gegenstände betroffen sind, einstweilen eingestellt und untersagt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

 

AMTSGERICHT

55743 Idar-Oberstein

– 10 IN 20/19 –

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