Ein Gläubigerausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gebildet wird, um die Interessen der Gläubiger zu vertreten und das Insolvenzverfahren zu überwachen. Er unterstützt und kontrolliert den Insolvenzverwalter und kann bei wichtigen Entscheidungen mitwirken.
Die gesetzliche Grundlage für den Gläubigerausschuss findet sich in der Insolvenzordnung (InsO), insbesondere in den §§ 67–73 InsO.
Wann wird ein Gläubigerausschuss gebildet?
Ein Gläubigerausschuss kann auf drei Arten eingesetzt werden:
- Automatisch bei großen Verfahren: Laut § 22a InsO ist ein Gläubigerausschuss zwingend zu bilden, wenn das Unternehmen bestimmte wirtschaftliche Kriterien erfüllt (z. B. Bilanzsumme über 6 Mio. €, Umsatz über 12 Mio. €, mehr als 50 Mitarbeiter).
- Auf Antrag der Gläubiger: Die Gläubigerversammlung kann die Einrichtung eines Ausschusses beschließen.
- Auf Entscheidung des Insolvenzgerichts: Das Gericht kann einen Ausschuss einsetzen, wenn es dies für erforderlich hält.
Aufgaben und Befugnisse des Gläubigerausschusses
Der Gläubigerausschuss hat eine beratende und kontrollierende Funktion. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören:
- Überwachung des Insolvenzverwalters: Sicherstellen, dass dieser im Sinne der Gläubiger handelt.
- Prüfung der Insolvenzmasse: Kontrolle über die vorhandenen Vermögenswerte.
- Mitwirkung bei wichtigen Entscheidungen, z. B.:
- Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens (§ 160 InsO).
- Veräußerung großer Vermögenswerte.
- Abschluss eines Insolvenzplans.
- Aufnahme von Krediten.
- Vertretung der Gläubigerinteressen gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Gericht.
Der Ausschuss trifft keine eigenen Entscheidungen, sondern gibt Empfehlungen und Genehmigungen.
Rechtliche Vorgaben für den Gläubigerausschuss
1. Unabhängigkeit und Neutralität
- Die Mitglieder müssen unabhängig handeln und dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Vorteile aus ihrer Position ziehen.
- Es dürfen keine Interessenkonflikte bestehen (z. B. Beteiligung am insolventen Unternehmen).
2. Verschwiegenheitspflicht
- Nach § 71 InsO sind die Mitglieder verpflichtet, über interne Informationen und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
3. Pflicht zur gewissenhaften Amtsführung
- Der Gläubigerausschuss muss die Insolvenzmasse bestmöglich sichern und Schaden von den Gläubigern abwenden.
- Fahrlässige oder pflichtwidrige Entscheidungen können zu einer persönlichen Haftung der Mitglieder führen (§ 72 InsO).
4. Zusammenarbeit mit dem Insolvenzgericht
- Das Insolvenzgericht kann den Ausschuss überwachen, anweisen oder auflösen, wenn Verstöße gegen die InsO vorliegen.
Fazit
Der Gläubigerausschuss spielt eine zentrale Rolle im Insolvenzverfahren. Er soll sicherstellen, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben und die Insolvenzmasse optimal verwertet wird. Rechtlich ist er an hohe Sorgfalts-, Neutralitäts- und Verschwiegenheitspflichten gebunden. Wer sich in den Ausschuss wählen lässt, trägt somit eine große Verantwortung und sollte sich seiner Pflichten bewusst sein.
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