Interview mit dem Fachanwalt für Datenschutzrecht Mike Rasch
Herr Rasch, warum nennt die BaFin in dieser Meldung nicht den Namen des betroffenen Kreditinstituts?
Mike Rasch: Das liegt vor allem am Datenschutzrecht und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die BaFin muss abwägen, ob die Nennung des Namens wirklich im öffentlichen Interesse liegt oder ob sie für das betroffene Unternehmen unverhältnismäßig nachteilig wäre.
💼 Aber es handelt sich doch um einen festgestellten Verstoß. Sollte die Öffentlichkeit das nicht erfahren?
Rasch: Natürlich gibt es Fälle, in denen die BaFin Namen von Instituten nennt, etwa wenn es um größere Verstöße oder um eine Gefährdung der Stabilität des Finanzmarkts geht. Hier handelt es sich jedoch um eine verspätete Meldung über die Bestellung eines Geschäftsleiters – also um einen eher formalen Verstoß, der keine direkten Auswirkungen auf Kunden oder Anleger hat. Deshalb wird auf eine Namensnennung verzichtet.
📜 Gibt es eine gesetzliche Grundlage für diese Praxis?
Rasch: Ja, insbesondere das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wenn keine unmittelbare Gefahr für Verbraucher oder das Finanzsystem besteht, gibt es keine zwingende Pflicht, die betroffene Bank öffentlich an den Pranger zu stellen.
⚖️ Würde eine Namensnennung rechtliche Konsequenzen haben?
Rasch: Möglicherweise. Das betroffene Institut könnte argumentieren, dass eine Veröffentlichung seines Namens seinen Ruf unnötig beschädigt – und eventuell sogar klagen. Solche Fälle könnten dann vor Verwaltungsgerichten landen.
📢 Aber wäre es nicht eine Frage der Transparenz?
Rasch: Transparenz ist wichtig, aber sie muss verhältnismäßig sein. In gravierenden Fällen – etwa bei Bilanzfälschungen oder massiven Compliance-Verstößen – ist die öffentliche Nennung gerechtfertigt. Aber bei einer verspäteten Meldung einer Personalie wäre eine öffentliche Bloßstellung übertrieben.
🔎 Fazit?
Rasch: Die BaFin muss in jedem Fall eine Abwägung treffen. In diesem Fall überwiegt der Schutz des Unternehmens gegenüber einem öffentlichen Interesse an der Namensnennung. Wer das dennoch wissen will, könnte über öffentliche Register oder Insiderinformationen nachforschen – aber die BaFin hält sich hier an eine bewährte Praxis.
+++++++++++++++++++++++++++++++
Kommentar hinterlassen