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Warnung TGI AG Vaduz

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Warnung: TGI AG

24.09.25 Warnung

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist darauf hin, dass die „TGI AG, Städtle 33, 9490 Vaduz“ über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung der FMA verfügt und daher nicht im offiziellen Register (register.fma-li.li) der FMA aufgeführt ist.

Insbesondere ist es dieser nicht gestattet, bewilligungs- oder registrierungspflichtige Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen. Sie untersteht nicht der prudentiellen Aufsicht durch die FMA.

Die FMA empfiehlt dringend, bewilligungs- oder registrierungspflichtige Dienstleistungen nur durch Finanzinstitute ausführen zu lassen, die von der FMA oder anderen Aufsichtsbehörden bewilligt sind. Weiterführende Informationen zur Veranlagung in physische Edelmetalle sind in der Hinweismeldung der FMA vom 5. Juli 2024 enthalten:


 

Hinweis der FMA betreffend Veranlagungen in physische Edelmetalle

05.07.24 Enforcement
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein stellt vermehrte Anfragen zu Unternehmen mit Domizil in Liechtenstein fest, die verschiedene Modelle zum Erwerb und zur Verwahrung von physischem Gold und anderen Edelmetallen entwickelt haben. Sie verkaufen diese Edelmetalle über das Internet oder über Vertriebsstrukturen. Die FMA hält dazu fest, dass der Verkauf zusammen mit dem anschliessenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Kunden grundsätzlich keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf.

Die Anbieter unterliegen daher diesbezüglich nicht der prudentiellen Aufsicht durch die FMA, weshalb die Kaufverträge und Edelmetallbestände durch die FMA nicht überprüft werden. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass bei allfälligen Unregelmässigkeiten seitens des Verkäufers oder des Verwahrers die Herausgabe des physischen Edelmetalls durch den Anleger, allenfalls gerichtlich, durchgesetzt werden muss. Bei fehlender Bonität der Gegenparteien sind Totalverluste nicht auszuschliessen.

Die FMA empfiehlt den Kunden zudem, die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Abschluss- und Verwaltungskosten) genau zu prüfen.

Die Aufsicht der FMA über die Einhaltung des Sorgfaltspflichtrechts bleibt hiervon unberührt. Folglich haben die Anbieter, sofern es sich um sogenannte Melder nach dem Sorgfaltspflichtgesetz handelt, die Vorgaben des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Weiterführende Informationen zu den Meldern nach dem Sorgfaltspflichtgesetz.

Liechtenstein

TGI AG | Liechtenstein, am 26. September 2025

KLARSTELLUNG: Am 24.09.2025 hat die FMA Liechtenstein aufgrund vermehrter Anfragen eine „Warnung“ veröffentlicht, wonach die TGI AG nicht über eine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung der FMA verfügt und nicht der prudentiellen Aufsicht durch die FMA unterliegt.

In diesem Zusammenhang wurde bereits am 05.07.2024 ein „Hinweis der FMA betreffend Veranlagungen in physische Edelmetalle“ veröffentlicht, wonach der Verkauf zusammen mit dem anschließenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Kunden grundsätzlich keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf.

Dieser Hinweis ist richtig. Als Verkäuferin von Gold mit Rabatt unterliegt die TGI AG nicht unter Aufsicht der FMA, sie hat auch nie fälschlich einen solchen Eindruck erweckt.

Tatsächlich handelt es sich bei der am 24.09.2025 veröffentlichten „Warnung“ der FMA daher inhaltlich nur um die Klarstellung, dass die TGI AG mangels aufsichtsrechtlicher Bewilligung oder Registrierung der FMA auch weiterhin keine bewilligungs- oder registrierungspflichtigen Dienstleistungen erbringen darf und wird.

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