Startseite Vorsicht Insolvenzen VR Vermögensverwaltung GmbH – keine Insolvenz mangels Masse
Insolvenzen

VR Vermögensverwaltung GmbH – keine Insolvenz mangels Masse

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen: 405 IN 677/21

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der VR Vermögensverwaltung GmbH, Vollhardtstraße 16, 04279 Leipzig, Amtsgericht Leipzig, HRB 34398
vertreten durch den Geschäftsführer Volker Reschke

– wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 11.06.2021 mangels Masse abgewiesen.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1.    mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2.    von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

405 IN 677/21 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 11.06.2021

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Insolvenzen

Vielfältige Insolvenzen am 18. Dezember 2025 spiegeln anhaltenden wirtschaftlichen Druck

Am 18. Dezember 2025 zeigte sich das Insolvenzgeschehen erneut in bemerkenswerter Breite...

Insolvenzen

Breite Insolvenzentwicklungen am 17. Dezember 2025 prägen das wirtschaftliche Gesamtbild

Am 17. Dezember 2025 erreichte die bundesweite Insolvenzdynamik erneut eine beachtliche Intensität....

Insolvenzen

Fortgesetzte Insolvenzwelle am 16. Dezember 2025 mit bundesweiter Tragweite

Am 16. Dezember 2025 setzte sich die Serie zahlreicher Insolvenzeröffnungen an deutschen...

Insolvenzen

Breite Insolvenzentwicklungen am 15. Dezember 2025

Am 15. Dezember 2025 wurde an zahlreichen Amtsgerichten bundesweit eine weitere umfangreiche...