Startseite Allgemeines VPM International Marketing & Trading GmbH-Insolvent
Allgemeines

VPM International Marketing & Trading GmbH-Insolvent

Teilen

In dem Verfahren über den Antrag d.VPM International Marketing & Trading GmbH, Steiningerweg 1, 85748 Garching, vertreten durch den Geschäftsführer Brenner Harald, geboren am 18.07.1947, –
unbekannten Aufenthalts –
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 182525
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Prinzregentenstrasse 48, 80538 München
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird am 07.08.2015 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Oliver Schartl,
Schwanthalerstraße 32, 80336 München, Telefondurchwahl: +49(89)54511121+49(89)54511121, Telefon:
+49(89)545110+49(89)545110, Telefax: +49(89)54511444, Email: oliver.schartl@mhbk.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 07.08.2015

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Warum Menschen vor Stürmen in Panik einkaufen

Bei jeder drohenden Naturkatastrophe – ob Schneesturm, Hurrikan oder Streik – sieht...

Allgemeines

Josh Shapiro erklärt Rückzug aus Harris’ Vizepräsidentsuche

 Der Gouverneur von Pennsylvania, Josh Shapiro, hat erstmals ausführlich dargelegt, warum er...

Allgemeines

European Strategic Defence Alliance (ESDA) die Alternative zur Nato die wir brauchen!

🇬🇧 ENGLISH Treaty Establishing the European Strategic Defence Alliance (ESDA) Preamble The...

Allgemeines

Auto rast in Eingang eines Flughafens nahe Detroit – sechs Verletzte

Am Freitagabend ist ein Auto durch den Eingangsbereich des Detroit Metropolitan Wayne...