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Nach dem Tod eines 18-Jährigen Teenagers warnt die US-amerikanische Food and Drug Administration FDA vor dem Konsum von Koffeinpulver. Das Aufputschmittel wird im Internet – auch auf deutschen Marktplätzen – in größeren Mengen (50 Gramm bis zu Ein-Kilo-Dosen) preiswert angeboten. Gefährlich daran: Es kann schnell zu einer Überdosierung kommen.

Koffein stimuliert das zentrale Nervensystem und kann auch Auswirkungen auf das vegetative Nervensystem, Herzkreislauf-, Atem- und Nierensystem haben. Für die erwünschte Hauptwirkung „anregend“ bzw. „Wachmacher“ werden üblicherweise Einzeldosen von 50 bis 200 Milligramm in Form von Kaffee, Cola-Getränken oder Energydrinks eingesetzt.

Aus Sicht des Bundesinstituts für Risikobewertung besteht bei einem bestimmungsgemäßen Konsum kein gesundheitliches Risiko, wohl aber, wenn Portionen mit mehr als 200 Milligramm verzehrt werden. Eine exakte (Milli-)Gramm-genaue Dosierung ist aber mit üblichen Haushaltswaagen nicht möglich, so dass bei Verwendung von Pulver die Gefahr der Überdosierung sehr groß ist.

Bei Lebensmitteln wie Energydrinks ist ab einer Menge von 150 Milligramm Koffein pro Liter ein Warnhinweis „hoher Koffeingehalt“ vorgeschrieben. Ab Dezember 2014 muss dieser Warnhinweis noch ergänzt werden um „Für Kinder und schwangere und stillende Frauen nicht geeignet“. Für sogenannte Energy Shots gibt es zusätzlich eine Empfehlung, maximal eine Portion täglich zu verzehren.Laut FDA entspricht ein Teelöffel reinen Koffeins der Koffeinmenge in 25 Bechern Kaffee. Eine derart hohe Dosis kann zu Herzrhythmusstörungen und Krampfanfällen führen, kann insbesondere in Kombination mit Alkohol lebensgefährlich sein. Symptome für eine Überdosierung sind Erbrechen, Durchfall und Orientierungsstörungen. Gefahr besteht insbesondere für Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Über die Qualität und Reinheit des oft zu „kosmetischen“ Zwecken angebotenen Koffeins ist bisher nichts bekannt.

Die Zentralstelle zur „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB (Lebensmittel- und Futtergesetzbuchs) und Tabakerzeugnisse“, kurz G@ZIELT, wurde ebenso informiert wie die großen Online-Marktplätze.

Quelle.VZ Brandenburg

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