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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen- diese Seite gefällt vielen nicht

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Das können wir mittlerweile verstehen, aber wir haben mehr Positive als negative Rückmeldungen zu dieser Seite. Negative Rückmeldungen kommen ausschließlich von in den Veröffentlichungen der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen genannten Personen. Diese stehen, so schreibt ein Rechtsanwalt an uns, durch die Veröffentlichung auf unserer Seite „am öffentlichen Pranger“, bedingt dadurch das unsere Veröffentlichung an prominenter Stelle beim Suchergebnis bei Google zu finden ist. Wo Google unser Suchergebnis positioniert wissen wir nicht und darauf haben wir keinen Einfluss. Unsere Intention diese Seite ins Leben zu rufen war eine völlig andere. In all diesen Veröffentlichungen wird von Seiten der veröffentlichenden Staatsanwaltschaft immer darauf hingewiesen, das es hier Vermögenswerte gibt die sichergestellt wurden, die dann wiederum dazu diene sollen den Geschädigten einen Teil des ihnen entstandenen Schadens zurück bekommen zu können. Da wir ja parallel dazu auch dieses Portal betreiben wo wir über Unternehmen bzw. Personen berichten die man dann einmal in diesen Veröffentlichungen wiederfindet, ist die Veröffentlichung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen die logische Ergänzung dieses Portals.

1 Komment

  • Es ist gesetzlich vorgesehen, dass verläufige Sicherungsmaßnahmen zum Zwecke des Opferschutzes veröffentlicht werden. Das Gesetz sagt: 1. Bundesanzeiger, 2. direkte Information (soweit möglich) und 3. Veröffentlichung an geeigneter Stelle. Eine geeignete Stelle ist natürlich auch das Internet. Personenbezogene Daten sollen sozusagen schonend verwandt werden. Zudem soll nach Beendigung des Verfahrens (z.B. Freispruch etc.) die Daten gelöscht werden. Die Verwendung der Daten durch Dritte dürfte zulässig sein, weil es sich um Daten um allgemein zugängliche Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz handelt. Höchstrichterlich ist das m.E.
    aber noch nicht geklärt. Aus Gründen der Fairness und aufgrund des Rechts auf Vergessens (EuGH Rechtsprechung) müsste aber der Datenbestand der Internetseite regelmäßig aufgeräumt werden.

    Anmerkung der Redaktion:
    Genau dieses tun wir. Sobald wir Kenntnis davon haben das zum Beispiel gegen einzelne Personen vorläufige Sicherungsmaßnahmen aufgehoben wurden und uns das nachgewiesen wird, dann löschen wir diese Person aus der Veröffentlichung, das bedarf gar keiner Frage. Was wir wollen ist aber eben auch, das die sichergestellten Vermögenswerte nicht an den Staat verfallen. Das ist unser vordergründiges Anliegen.

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