Az.: 105 IN 126/26
Im Verfahren über den Eigenantrag der MC Karlsruhe UG mit Sitz in der Kaiserstraße 187 in Karlsruhe hat das Amtsgericht Karlsruhe am 11. Februar 2026 um 15:15 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der Insolvenzordnung angeordnet. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 750013 und vertreten durch ihren Geschäftsführer Kevin Zygmunt Sollorz, beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen.
Zur Stabilisierung der Vermögenslage untersagte das Gericht zunächst sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, soweit diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig eingestellt, um eine weitere Beeinträchtigung der Vermögenssubstanz bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Silvan Doll aus Karlsruhe bestellt. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Gesellschaft zu überwachen, zu sichern und zu prüfen, ob die vorhandenen Mittel ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind ab sofort nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Darüber hinaus wurde der Gesellschaft untersagt, über Bankkonten und offene Forderungen zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte ging auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der ermächtigt wurde, Forderungen einzuziehen, eingehende Zahlungen entgegenzunehmen und gegebenenfalls Sonderkonten zur Verwaltung der Insolvenzmasse einzurichten.
Kreditinstitute, die Konten der Gesellschaft führen, wurden verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassende Auskünfte über Kontobewegungen zu erteilen. Drittschuldner wurden angewiesen, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Zudem ist dieser berechtigt, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen sowie sämtliche zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte einzuholen. Gleichzeitig wurde er beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein gesetzlicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche wirtschaftlichen Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Karlsruhe eingelegt werden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung, wobei jeweils das zuerst eintretende Ereignis maßgeblich ist.
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