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Vorläufige Insolvenzverwaltung über AS Unternehmensgruppe Holding GmbH angeordnet

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Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 24. März 2026 Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der AS Unternehmensgruppe Holding GmbH mit Sitz in Berlin angeordnet (Az.: 3618 IN 615/26).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich aus Berlin bestellt. Ziel der Maßnahmen ist es, das Vermögen des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.

Das Gericht ordnete an, dass Verfügungen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zudem wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen weitgehend untersagt und bereits laufende Maßnahmen vorläufig gestoppt. Schuldner der Gesellschaft dürfen offene Forderungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten.

Die AS Unternehmensgruppe Holding GmbH wird von Geschäftsführer Andreas Schrobback geleitet und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen.

Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe

Die AS Unternehmensgruppe ist insbesondere im Bereich Immobilieninvestments und -entwicklung tätig. Der Fokus liegt auf dem Ankauf, der Entwicklung und dem Management von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Darüber hinaus umfasst die Geschäftstätigkeit häufig die Strukturierung von Anlageprojekten für private und institutionelle Investoren, etwa über Beteiligungsmodelle oder immobilienbezogene Kapitalanlagen.

Typischerweise agieren Holdinggesellschaften in diesem Bereich als Dachgesellschaft für verschiedene Projekt- und Objektgesellschaften, bündeln Finanzierungsstrukturen und steuern die strategische Ausrichtung der einzelnen Immobilienprojekte.

Nächste Schritte im Verfahren

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Lage des Unternehmens prüfen. Dabei steht insbesondere im Fokus, ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken und ob Sanierungschancen bestehen.

Gleichzeitig erhält er weitreichende Befugnisse, etwa zur Einsicht in Geschäftsunterlagen, zur Einziehung von Forderungen sowie zur Kontrolle der Finanzströme. Auch Banken sind verpflichtet, ihm entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Bedeutung für Gläubiger und Investoren

Für Gläubiger und Investoren bedeutet die Anordnung vor allem eines: erhöhte Vorsicht. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. Zudem sollten bestehende Ansprüche sorgfältig dokumentiert werden.

Ob es zu einer Sanierung, Restrukturierung oder Abwicklung der Unternehmensgruppe kommt, wird sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens zeigen.

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