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VG Köln untersagt vorläufig Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Urteil des Verwaltungsgerichtes

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Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Alternative für Deutschland (AfD) als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzuordnen und öffentlich entsprechend zu bezeichnen. Der Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. 13 L 1109/25) ist nicht rechtskräftig.

Kern der Entscheidung

Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Az. 13 K 3895/25) darf das BfV:

  • die AfD nicht als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einstufen, beobachten oder entsprechend führen,

  • diese Einstufung nicht öffentlich bekanntgeben,

  • entsprechende Pressemitteilungen und Hinweise auf der Website löschen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro je Verstoß an. Die Kosten des Verfahrens trägt die Bundesrepublik Deutschland. Den Streitwert setzte das Gericht auf 30.000 Euro fest.

Hintergrund

Das BfV hatte die AfD am 2. Mai 2025 auf Grundlage eines internen Gutachtens vom „Verdachtsfall“ zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft. Zur Begründung verwies die Behörde insbesondere auf ein aus ihrer Sicht ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis der Partei sowie auf migrations- und islamfeindliche Äußerungen führender Funktionäre. Zudem wurden programmatische Forderungen – etwa ein Minarettverbot oder ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen – angeführt.

Die AfD wandte sich gegen die Hochstufung und machte unter anderem eine Verletzung ihrer Parteienfreiheit aus Art. 21 Grundgesetz geltend. Sie bestritt eine verfassungsfeindliche Zielsetzung und rügte formelle wie materielle Rechtsfehler.

Rechtliche Würdigung des Gerichts

Das Gericht stellte zunächst klar, dass politische Parteien grundsätzlich vom Verfassungsschutz beobachtet werden dürfen. Das Parteienprivileg des Art. 21 GG stehe einer Beobachtung nicht entgegen. Rechtsgrundlage seien die Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes (§§ 3, 4, 8 BVerfSchG).

Für die Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ genüge jedoch nicht ein bloßer Verdacht. Erforderlich sei eine hinreichende Gewissheit, dass die Partei in ihrer prägenden Grundtendenz gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Maßgeblich sei eine wertende Gesamtbetrachtung, ob verfassungsfeindliche Positionen das Gesamtbild der Partei bestimmten.

Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren sah das Gericht diese Schwelle als derzeit nicht erreicht an:

  • Zwar gebe es weiterhin gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und einen „starken Verdacht“, insbesondere im Hinblick auf diskriminierende Forderungen gegenüber Muslimen.

  • Einzelne programmatische Aussagen – etwa zu Minarett- oder Kopftuchverboten – berührten verfassungsrechtlich geschützte Positionen und könnten gegen die Menschenwürde oder das Diskriminierungsverbot verstoßen.

  • Auch zahlreiche abwertende Äußerungen von Funktionären seien dokumentiert.

Gleichwohl lasse sich nach Auffassung der Kammer derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass diese Positionen die AfD als Gesamtpartei in einer Weise prägten, dass von einer „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ gesprochen werden könne. Es fehle an der hinreichend verdichteten Tatsachengrundlage für eine solche Hochstufung.

Folgen

Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf das BfV die AfD daher nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ behandeln oder öffentlich so bezeichnen. Die Beobachtung als Verdachtsfall bleibt von dem Beschluss unberührt, soweit sie nicht Gegenstand des Eilverfahrens war.

Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

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