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Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit durch einstweilige Anordnung ohne Anhörung

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Einst­wei­li­ge Ver­fü­gun­gen (hier in einer Pres­se­sa­che) dür­fen grund­sätz­lich nicht ohne An­hö­rung der Ge­gen­sei­te er­las­sen wer­den. Dies hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt er­neut un­ter­stri­chen und einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de wegen Ver­let­zung des Rechts auf pro­zes­sua­le Waf­fen­gleich­heit statt­ge­ge­ben. Das BVerfG rügt, dass die Fach­ge­rich­te wie­der­holt gegen die pro­zes­sua­le Waf­fen­gleich­heit ver­stie­ßen, in die­sem Fall das Land­ge­richt Ber­lin.

Im September 2020 berichtete der Presseverlag über die Feier eines Richtfestes für das im Bau befindliche Anwesen der prominenten Antragstellerin des Ausgangsverfahrens. Auf mehreren Fotos waren neben der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten der Rohbau des Hauses und die Gäste bei der Feierlichkeit zu sehen.

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bverfg-verstoss-gegen-prozessuale-waffengleichheit-durch-einstweilige-anordnung-ohne-anhoerung

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