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Verhüllungsverbot

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz hat den Antrag einer Muslimin auf eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren zurecht abgelehnt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit das vorherige Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.

Die Klägerin, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, beantragte eine Ausnahme vom Verhüllungsverbot, das gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO das Führen eines Kraftfahrzeugs mit verhülltem Gesicht untersagt. Nachdem ihr Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt und ihr Widerspruch erfolglos blieb, erhob die Klägerin Klage, um die Ausnahmegenehmigung doch noch zu erlangen. Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage jedoch ab, da die Klägerin keinen Anspruch auf die gewünschte Ausnahmegenehmigung hatte (vgl. Pressemitteilung Nr. 16/2023 des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße).

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, da die Klägerin keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen konnte. Wie bereits das Verwaltungsgericht sah das Oberverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verhüllungsverbot gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO. Der Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Das Verhüllungsverbot dient der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr und schützt damit die Grundrechte Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Es ermöglicht die Identifizierung von Fahrern bei automatisierten Verkehrskontrollen und reduziert das Risiko von Sichtbehinderungen.

Die Klägerin argumentierte, dass eine Fahrtenbuchauflage zur Identifizierung ausreichen würde. Das Gericht wies dies jedoch zurück, da eine solche Auflage fahrzeugbezogen ist und die Niqab-Trägerin auch andere Fahrzeuge nutzen könnte, für die keine Fahrtenbuchauflage besteht. Außerdem trägt eine Fahrtenbuchauflage nicht zur Sicherstellung der Rundumsicht beim Fahren bei.

Das Gericht stellte zudem fest, dass das Verhüllungsverbot keine hohe Eingriffsintensität darstelle, da niemand direkt an der Ausübung seiner religiösen Pflichten gehindert werde. Die Klägerin könne ihren Glauben weiterhin praktizieren, müsse jedoch auf das Führen eines geschlossenen Kraftfahrzeugs verzichten. Das Gericht betonte, dass das Führen eines Autos kein zwingendes oder alternativloses Recht sei. Zudem bestehe die Möglichkeit, in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn dies erforderlich ist.

Die Klägerin konnte auch nicht darlegen, warum die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für sie aufgrund von Knieproblemen unzumutbar sei, insbesondere da in den meisten öffentlichen Verkehrsmitteln Sitzplätze zur Verfügung stehen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Klägerin mit ihrer Fahrerlaubnis berechtigt sei, ein Kraftrad zu führen, für das das Verhüllungsverbot gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 StVO nicht gilt, da hier eine Schutzhelmpflicht besteht.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 2024, Aktenzeichen: 7 A 10660/23.OVG, bestätigt die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung.

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