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Verfassungsbeschwerde zu einer Warnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vor Software nicht zur Entscheidung angenommen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Beschluss vom 02. Juni 2022
1 BvR 1071/22

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde eines Herstellers eines Virenschutzprogramms nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hatte gegen die von der Beschwerdeführerin vertriebene Virenschutzsoftware am 15. März 2022 eine Warnung ausgesprochen.

Den auf Unterlassung und Widerruf der Warnung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der ein Eilantrag verbunden ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, womit sich der Eilantrag erledigt. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Es ist nicht ausgeführt, dass die Verwaltungsgerichte gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Grundrechte verletzt haben. Zudem erscheint es der Beschwerdeführerin nach den Darlegungen nicht unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache vor den Verwaltungsgerichten abzuwarten.

Daher ist die Verfassungsbeschwerde hier subsidiär. Erst die eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Fachgerichte versetzt das Bundesverfassungsgericht in die Lage, die grundrechtsrelevanten Fragen entscheiden zu können. Hier kommt es auf die tatsächlichen Umstände der Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik der von Beschwerdeführerin vertriebenen Virenschutzsoftware an, die fachgerichtlich aufgeklärt werden muss.

Dass hier ausnahmsweise vorher zu entscheiden wäre, weil der Beschwerdeführerin bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht, ist nicht hinreichend dargelegt.

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