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Verbraucherzentrale Hessen stellt fest: Verbraucher werden zur Unterschrift gedrängt

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Die aktuelle Reform der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) sieht vor, dass künftig auch telefonische Beratungsgespräche zwischen Bank und Kunde dokumentiert werden müssen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass es vier Jahr nach Einführung der Protokollpflicht von persönlichen Beratungen immer noch Unklarheiten gibt.

Seit 2010 müssen Banken und Sparkassen jede Anlageberatung festhalten. Die Regelung soll die Kunden vor Falschberatung schützen. Verpflichtend ist daher die Unterschrift des Beraters. Im Gesetz ist dagegen nicht vorgesehen, dass Verbraucher das Protokoll unterzeichnen. Die Verbraucherzentrale Hessen stellt jedoch immer wieder fest, dass Kreditinstitute und Finanzdienstleister Verbraucher dazu drängen, das Protokoll zu unterschreiben. Die Argumente sind dabei oft vorgeschoben – etwa, dass die Bank ohne die Unterschrift des Anlegers nichts verkaufen könne. Vereinzelt ist sogar die Rede davon, das Girokonto zu kündigen.

Falls Verbraucher mit der eigenen Unterschrift bestätigen, dass sie den Inhalt des Protokolls gelesen und verstanden haben, könnte das im Streitfall problematisch werden. „Als Verbraucher sollte man das Protokoll nicht unterschreiben. In einem eventuellen Streit wegen Falschberatung könnte eine Unterschrift so gedeutet werden, als hätte der Kunde den Inhalt des Protokolls anerkannt“, sagt Wolf Brandes, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Hessen.

Besteht das Kreditinstitut auf einer Unterschrift, sollten Verbraucher den Wechsel der Bankverbindung in Erwägung ziehen. „Wer kein Vertrauen zu seiner Bank mehr hat, sollte die Konsequenzen ziehen. Der Wechsel von Konten und Depots ist heutzutage problemlos möglich“, sagt Brandes. Die Verbraucherzentrale Hessen bietet Musterschreiben, die den Umzug des Kontos erleichtern auf www.verbraucher.de/girokonto-wechseln-checkliste-und-musterbriefe.

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