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Verbraucherzentrale Hamburg klagt gegen Generali

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Eine bestimmte Klausel zur Rentengarantiezeit in Sofortrentenverträgen der Generali benachteiligt nach Einschätzung unseres Marktwächter-Teams die Hinterbliebenen von Versicherungsnehmern. Zudem weist Generali im Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach unserer Ansicht nur unzureichend auf diese Klausel hin.

Aufmerksam wurden die Experten durch einen Fall im Frühwarnnetzwerk des Marktwächters: Eine Krebspatientin im höheren Rentenalter hatte bei Generali eine Sofortrente gegen eine Einmalzahlung von 100.000 Euro abgeschlossen. Als die Kundin im Februar 2016 einen Teil des eingezahlten Kapitals entnahm, verringerte dies nicht nur folgerichtig die Höhe der Rentensumme, gleichzeitig wurde auch die Rentengarantiezeit des Vertrages gestrichen. Ein Verwandter, Begünstigter der Versicherungsleistung im Todesfal, erhielt dadurch nach dem Tod der Versicherungsnehmerin kein Geld aus dem Rentenvertrag.

Die Marktwächter meinen: Es handelt sich dabei um eine unzulässige Benachteiligung. Sie bemängeln, dass durch die Entnahme eines Teils der Gesamtsumme die komplette Versicherungsleistung erlischt. Dies sei nicht im Sinne eines solchen Produktes.

Außerdem kritisieren sie, dass Generali nur unzureichend auf diesen Nachteil in der Hinterbliebenenvorsorge hingewiesen hat. Der Versicherungsschein enthält zu der betreffenden Klausel keine Informationen und in den allgemeinen Versicherungsbedingungen wird diese Regelung nur beiläufig unter dem Punkt Kündigung erwähnt.

Normalerweise gilt: Stirbt ein Versicherter während der Rentengarantiezeit, wird die Rente über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum an einen Hinterbliebenden weiterbezahlt, zum Beispiel den Ehepartner.

Generali verweigert Unterlassungserklärung

Bereits im Dezember 2016 hatten die Marktwächter den Versicherer Generali abgemahnt, die Klausel zur Rentengarantiezeit aus ihren Sofortrentenverträgen zu streichen. Generali weigerte sich, die eingeforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Jetzt muss sich das Landgericht München mit dem Fall befassen.

 

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