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Verbraucherschutz bei Datenweitergabe

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Aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergibt sich die Verpflichtung diese Daten sorgsam und vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben, falls der Verbraucher nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Diese Einverständniserklärung muss deutlich sein. Häufig fehlen solche Hinweise auf den Internetseiten. Aus Testzwecken kann man versuchen, den eigenen Namen möglichst ein wenig zu verändern. Dann erkennt man an Werbezuschriften oder an Emails zu Werbezwecke gleich, ob Daten weitergeben worden sind. Ist dies hier gegeben, ist es möglich einen Unterlassungsanspruch gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die Kosten hierfür muss das Unternehmen tragen, das gegen das Datenschutzrecht verstößt. Zugleich besteht die Möglichkeit, sich bei dem Datenschutzbeauftragten des Landes zusätzlich zu beschweren. Das Verhalten des Unternehmens kann sogar strafbar sein (§§ 44, 43 Bundesdatenschutzgesetz). Dieser prüft dann von Amts wegen, ob z.B. eine Datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärung gemäß § Bundesdatenschutzgesetz vorliegt.

Nur durch konsequente Haltung kann es in Zukunft gelingen, die weit verbreiteten Verstöße gegen das Datenschutzrecht einzudämmen.

Tipps und Tricks von Dr. Thomas Schulte:

Zu prüfen ist daher:

1. Hat der Verbraucher der Datenerhebung sowie der Weitergabe der Daten wirksam zugestimmt.

2. Eine versteckte Zustimmung ist unzulässig!

3. Sind die Daten weitergegeben worden?

4. Bei Datenweitergabe: wie ist es geschehen und was ist aus den Daten geworden?

5. Soweit das Unternehmen sich verteidigt, es sei nur ein Verstoß eines einzelnen Mitarbeiters, muss geprüft werden, ob der Mitarbeiter ordentlich überwacht worden ist. Bei ungenauer Überwachung muss das Unternehmen sich das Fehlverhalten zurechnen lassen.

Falls diese Voraussetzungen vorliegen kann Unterlassung verlangt werden bzw. die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalt verlangt werden – so z.B. Amtsgericht Mitte von Berlin Aktenzeichen 7 C 109/

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