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Bahnkunden haben nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch dann Anspruch auf anteilige Kostenerstattung, wenn die Verspätung auf Unwetter, Erdrutsche oder Selbsttötung zurückzuführen ist.
Reisende haben laut EU-Verordnung bei Verspätungen von ein bis zwei Stunden ein Recht auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Preises für die einfache Fahrt. Ab zwei Stunden muss das Bahnunternehmen mindestens die Hälfte des Preises für die einfache Fahrt erstatten.

Allerdings sehen die bisherigen Beförderungsbedingungen vieler Bahnunternehmen gewisse Ausschlusskriterien vor. So heißt es beispielsweise im Kleingedruckten der Deutschen Bahn, dass ein Anspruch auf Erstattung nicht besteht, „wenn der Ausfall oder die Verspätung des Zuges oder das Anschlussversäumnis auf

  • einem außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umstand, den das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte,
  • einem Verschulden des Reisenden oder
  • dem Verhalten eines Dritten, das das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte, beruht.“

Dieser und ähnlich lautenden Bestimmungen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Riegel vorgeschoben und entsprechende Formulierungen in den Beförderungsbedingungen für unzulässig erklärt. Dem Fall vor dem EuGH lag eine Klage aus Österreich zugrunde.

Auch wenn sich die Deutsche Bahn bislang – wie beim Hochwasser im Frühsommer – eher nicht auf höhere Gewalt beruft, verbessert die Entscheidung des Gerichts die rechtliche Position der Bahnkunden.

Quelle: BZ BW

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