Startseite Allgemeines Urteil: Heilpraktiker dürfen bestimmte Eigenbluttherapien durchführen
Allgemeines

Urteil: Heilpraktiker dürfen bestimmte Eigenbluttherapien durchführen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

In einem aktuell bekanntgegebenen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht München erstmals damit befasst, ob und inwieweit Heilpraktiker noch sogenannte Eigenbluttherapien durchführen dürfen. Diese Frage ist nach einer im Jahr 2019
erfolgten Änderung des Arzneimittelgesetzes zwischen Heilpraktikern und den zuständigen Überwachungsbehörden streitig geworden und auch bereits Gegenstand von Verfahren vor anderen Gerichten gewesen.

Nach Auffassung der zuständigen Kammer am Verwaltungsgericht München dürfen Heilpraktiker bestimmte Eigenbluttherapien weiterhin vornehmen. Erlaubt sind Heilpraktikern die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (sogenannte
native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (sogenannte
homöopathische Eigenbluttherapie). Die übrigen in diesem Verfahren streitig gestellten Eigenbluttherapien, nämlich die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die PlateletRichPlasma(PRP)Eigenbluttherapie, sind jedoch Ärzten vorbehalten. Die Kläger sind als Heilpraktiker im Großraum München tätig und führen in ihren Praxen seit 2014 bzw. 2016 verschiedene Eigenbluttherapien durch.

Hierbei wird den Patienten Blut entnommen und je nach konkreter Therapie unverändert oder verändert wieder injiziert. Die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Regierung von Oberbayern wies die Kläger ab dem Jahr 2019 mehrfach darauf hin, dass dies nicht mehr zulässig sei und drohte den Erlass von Untersagungsbescheiden an.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Feststellungsklage, die teilweise erfolgreich war. Streitentscheidend war insbesondere, ob die Kläger für die einzelnen
streitgegenständlichen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen und ob die dafür nötigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur von Ärzten bzw. unter ärztlicher Überwachung durchgeführt
werden dürfen.

Nachdem das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen hat, können die teilweise unterlegenen Kläger und der Freistaat Bayern nun als Rechtsmittel gegen das Urteil (VG München, U.v. 30.06.2022 M 26a K 21.397)
innerhalb von einem Monat Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Trump, das Supreme Court-Ballett und die Karibik-Piratenjagd – ein Tag im politischen Wunderland

Willkommen in Washington, wo die Politik inzwischen mehr Spannung liefert als jede...

Allgemeines

Schocknacht in Lingen: Illegale Profi-Pyrotechnik zerreißt 17-Jährigem die Hand – Polizei warnt eindringlich vor gefährlichem Trend

In Lingen (Landkreis Emsland) ereignete sich am späten Samstagabend ein schweres Unglück,...

Allgemeines

Digitale Herzdiagnose am Handgelenk: Was die Apple Watch wirklich kann

Die Apple Watch präsentiert sich zunehmend als medizinisches Mini-Labor fürs Handgelenk –...

Allgemeines

„Tödliche Verwechslung: Kalifornien warnt dringend vor dem Sammeln wilder Pilze nach Todesfall“

Behörden in Kalifornien warnen derzeit eindringlich davor, wilde Pilze zu sammeln. Grund...