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Urteil:vBundesverwaltungsgericht: Bundesregierung muss nationales Nitrat-Aktionsprogramm vorlegen

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Die Bundesregierung ist verpflichtet, ein umfassendes nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Nitrateinträgen aus der Landwirtschaft zu erstellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 8. Oktober 2025 entschieden (Az.: BVerwG 10 C 1.25).

Das Aktionsprogramm muss den Vorgaben des § 3a Abs. 1 des Düngegesetzes entsprechen und über die bisherige Düngeverordnung hinausgehen. Es soll sicherstellen, dass der Grenzwert von 50 Milligramm Nitrat pro Liter im Grundwasser bundesweit eingehalten wird. Auch für Oberflächengewässer sollen verbindliche Zielwerte berücksichtigt werden.

Hintergrund der Entscheidung

Geklagt hatte eine anerkannte Umweltvereinigung, die ursprünglich vor dem Oberverwaltungsgericht Münster eine Änderung des bisherigen Nationalen Aktionsprogramms erreichen wollte. Ziel war es, verbindliche Maßnahmen zu verankern, um die Nitratbelastung in Gewässern spürbar zu senken. Das OVG wies die Klage jedoch als unzulässig ab – unter Verweis auf formale Mängel bei den im Vorfeld eingebrachten Stellungnahmen der Klägerin (Stichwort: Präklusion).

Daraufhin erhob die Umweltvereinigung Klage beim Bundesverwaltungsgericht – mit dem Ziel, die Bundesregierung zur erstmaligen Erstellung eines eigenständigen, gesetzeskonformen Nitrat-Aktionsprogramms zu verpflichten.

Gericht: Düngeverordnung allein reicht nicht aus

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Klage nun statt. In seiner Entscheidung stellte es klar: Die Düngeverordnung genügt allein nicht, um den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz von Grund- und Oberflächengewässern vor Nitratverunreinigungen gerecht zu werden.

Die Bundesregierung müsse ein separates Aktionsprogramm aufstellen, das konkrete Maßnahmen vorsieht, um den Nitrateintrag aus der Landwirtschaft wirksam zu verringern. Das Programm ist anschließend in die weiteren Beratungen zur Anpassung der Düngeverordnung einzubringen.

Ausblick

Mit dem Urteil setzt das Bundesverwaltungsgericht ein deutliches Zeichen für einen besseren Gewässerschutz in Deutschland. Das Urteil verpflichtet das zuständige Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, zügig ein entsprechendes Konzept zu entwickeln und umzusetzen.


Vorinstanz:
OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 2024 – Az.: OVG 20 D 8/19.AK

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