Verbraucherschutzinformationen

Urteil zu Preissuchmaschinen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine wegweisende Entscheidung des Bundeskartellamtes gegen den Sportartikelhersteller Asics bestätigt. Demnach ist es Herstellern untersagt, ihren Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen im Internet generell zu verbieten. Ein solches Verbot stelle eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar, urteilte das Gericht.

Das Bundeskartellamt hatte in einem Pilotverfahren gegen Asics festgestellt, dass das pauschale Verbot von Preissuchmaschinen kartellrechtswidrig sei. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, betonte die Bedeutung von Preissuchmaschinen für Verbraucher und insbesondere für kleinere und mittlere Händler. Sie ermöglichten Transparenz und Preisvergleiche und seien wichtig für die Auffindbarkeit der Händler im Internet.

Das OLG Düsseldorf bekräftigte, dass das generelle Verbot von Preissuchmaschinen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle. Es verwies dabei auf die eindeutige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Fall Pierre Fabre. Den Händlern werde durch das Verbot eine wichtige Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Auch sei das Verbot nicht durch den Schutz des Markenimages oder Beratungsleistungen zu rechtfertigen, da Verbraucher bei Laufschuhen nicht zwingend auf Beratung angewiesen seien und sich auch online informieren könnten.

Das Gericht ließ offen, ob das frühere Vertriebssystem von Asics auch aufgrund des Verbots der Nutzung von Google AdWords und des Verkaufsverbots über Online-Marktplätze kartellrechtswidrig war.

Asics hatte bis 2015 seinen Vertragshändlern untersagt, Preissuchmaschinen und Markenzeichen im Online-Handel zu verwenden sowie auf Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon zu verkaufen. Das Bundeskartellamt sah darin unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen, die vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs dienten und den Wettbewerb zulasten der Verbraucher einschränkten. Mit einem Marktanteil von fast 30% bei Laufschuhen in Deutschland und zusammen mit Nike und Adidas von über [Prozentsatz fehlt im Originaltext] hatte Asics eine starke Marktposition.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar und stärkt den Online-Handel sowie die Rechte der Verbraucher. Sie schafft Rechtssicherheit für Händler und Hersteller und unterstreicht die Bedeutung eines freien und fairen Wettbewerbs im digitalen Zeitalter.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Verbraucherschutzinformationen

Konkurrenz zu PayPal: Europäisches Bezahlsystem Wero im Test

Das digitale Bezahlsystem Wero will in Europa eine ernsthafte Alternative zu US-Anbietern wie...

Verbraucherschutzinformationen

Preisturbulenzen bei Gold und Silber: Wackelt der „sichere Hafen“?

Gold und Silber galten über Jahrzehnte als verlässliche Rückzugsorte in Krisenzeiten. Doch...

Verbraucherschutzinformationen

Elektronische Patientenakte bleibt Ladenhüter: Verbraucherschützer sehen mehrere Gründe

Ein Jahr nach breiter Einführung wird die elektronische Patientenakte (ePA) in Deutschland...

Verbraucherschutzinformationen

Energieausweis richtig lesen – Was er über Heizkosten verrät

Wenn Sie gerade eine Wohnung oder ein Haus kaufen oder mieten wollen,...