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Urteil zu Gunsten der Kölner Volksbühne

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Klage eines Nachbarn gegen den erweiterten Betrieb der „Volksbühne“ am Rudolfplatz in Köln abgewiesen. Die im Dezember 2018 erteilte Baugenehmigung bleibt somit bestehen. Das Gericht gab damit den Berufungen der Stadt Köln und des Vereins Freie Volksbühne Köln gegen ein erstinstanzliches Urteil vom Mai 2022 statt.

Der klagende Nachbar, Eigentümer einer angrenzenden Wohnung, sah sich durch den seit mindestens 2015 stattfindenden Konzertbetrieb in seinen Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte ihm zunächst Recht gegeben.

Doch der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts änderte dieses Urteil nun. Die Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte und verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Denn die Wohnnutzung des Klägers sei aufgrund einer früheren Genehmigung, die Veranstaltungen nach 22 Uhr in der „Volksbühne“ erlaubt, rechtswidrig. Ein Schallgutachten belegt Überschreitungen der nächtlichen Lärmrichtwerte. Zudem hält der genehmigte Konzertbetrieb bis 22 Uhr die tagsüber geltenden Richtwerte in der Wohnung des Klägers ein.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, aber eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich.

In einem Parallelverfahren wies das Gericht die Berufung einer anderen Nachbarin ab, die ebenfalls gegen die Baugenehmigung geklagt hatte. In einem dritten Verfahren hob es auf Berufung des Volksbühnen-Vereins die Baugenehmigung für die Wohnnutzung jenes Nachbarn auf, der im Ausgangsverfahren unterlegen war. Auch in diesen Fällen kann Beschwerde eingelegt werden.

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