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Urteil im Staatsschutzverfahren gegen Unterstützer des IS

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (6. März 2025) unter Vorsitz von Richter am Oberlandesgericht Jan van Lessen den 24-jährigen Soufian T., der die deutsche, marokkanische und polnische Staatsangehörigkeit besitzt, nach vier Verhandlungstagen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats unterstützte der über den Konsum jihadistischer Propaganda im Internet radikalisierte Angeklagte die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS), indem er Mitte September 2023 eine Überweisung von insgesamt 1.675,59 US-Dollar in der Kryptowährung Monero an den IS vornahm. In der Folge fasste er den Entschluss, sich der Terrorgruppe als Kämpfer anzuschließen und sich im Umgang mit Schusswaffen ausbilden zu lassen. Für dieses Vorhaben plante er, im Juni 2024 während einer Pilgerreise mit seiner Mutter nach Mekka, sich mit Hilfe von IS-Schleusern nach Pakistan oder Afghanistan abzusetzen und dort dem IS-Ableger „Provinz Khurasan“ (ISPK) beizutreten. Am 7. Juni 2024 wurde Soufian T. jedoch auf dem Weg zum Flugzeug am Flughafen Köln/Bonn festgenommen, nachdem die Polizei im Rahmen der Ermittlungen von seinen Flugbuchungen erfahren hatte und ihn bereits seit dem Vortag überwacht hatte.

In der Strafzumessung berücksichtigte der Senat zugunsten des Angeklagten, dass er sich weitgehend geständig zeigte und nicht vorbestraft ist. Andererseits bewertete das Gericht es als besonders schwerwiegende Tat, dass der Angeklagte den IS und seinen Ableger ISPK unterstützte, die durch ihren weiträumigen Herrschaftsanspruch, ihre Größe und ihr brutales Vorgehen eine besonders große Gefahr darstellen. Zudem wollte er sich in der Handhabung von Schusswaffen ausbilden lassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und der Generalbundesanwalt haben die Möglichkeit, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Das schriftliche Urteil wird in den kommenden Wochen vorliegen und nach seiner Zustellung sowie Anonymisierung in die Rechtsprechungsdatenbank unter www.nrwe.de eingestellt.

Aktenzeichen: III-6 St 4/24

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