Startseite Allgemeines Urteil eines Amtsgerichtes zum Thema „Veröffentlichungen aus dem Insolvenzregister“. Ob das in der nächsten Instanz dann Bestand haben wird?
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Urteil eines Amtsgerichtes zum Thema „Veröffentlichungen aus dem Insolvenzregister“. Ob das in der nächsten Instanz dann Bestand haben wird?

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Eine mobile Insolvenz-App, die öffentlich zugängliche Daten enthält, ist datenschutzwidrig (AG Rockenhausen, Urt. v. 09.08.2016 – Az.: 2 C 341/16). Die Beklagte bot seit mehreren Wochen eine mobile App an, die die amtlichen Insolvenzbekanntmachungen enthielt. Die Anwendung umfasste mehr als eine Million Privatpersonen und Unternehmen, was ca. 98% aller Schuldner in Deutschland entsprach.  Der Datenbestand selbst stammte von den Insolvenzgerichten und war somit allgemein zugänglichen Quellen entnommen.

Die Kläger befanden sich im Insolvenzverfahren bzw. hatten ein solches beendet. In der App waren beide Personen verzeichnet.

Das Gericht sah dies als datenschutzwidrig an.

Zwar seien die Informationen lediglich aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Jedoch liege hier die Besonderheit vor, dass der Nutzer der App die Informationen anhand bestimmter Suchbegriffe selektieren könne. Auch sei eine räumliche, grafische Darstellung möglich.

Dadurch erhielten die Datensätze eine neue Qualität, die ihr Anbieten rechtswidrig werden lasse. Denn durch ein solches vereinfachtes Anzeigen erziele die App eine „Prangerwirkung“ und berücksichtige nicht hinreichend die Interessen der betroffenen Schuldner.

Darüber hinaus sei die mobile Software auch deswegen nicht erlaubt, weil sie nicht das berechtigte Interesse der App-Nutzer abfrage. Da der Beklagten die einzelnen Anwender schon bereits namentlich nicht bekannt seien, könne die nach dem Gesetz in § 29 Abs.2 Nr.1 BDSG vorgesehene Abfrage nach dem berechtigten Interesse nicht durchgeführt werden.

Es bestünde, so das Gericht, auch kein generelles Interesse der Allgemeinheit, genau zu wissen, wer in seiner näheren Umgebung insolvent sei und wer nicht. Wer als Gläubiger über eine bestimmte Person nähere Informationen beziehen wolle, könne dies über das allgemeine Internet-Portal „insolvenzbekanntmachung.de“ machen. Dadurch würden seinen wirtschaftlichen Belangen ausreichend Rechnung getragen.

Insgesamt eine fragwürdige und unseres Erchtens äußerst angreifbare Entscheidung.

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