Allgemeines

Urteil

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Feuerwehrleute der Stadt Mülheim an der Ruhr erhalten eine finanzielle Entschädigung für Alarmbereitschaftszeiten, die über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht in zwei Musterprozessen mit Urteilen vom 30. September 2024. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klagen auf Entschädigung abgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die von den Klägern geleisteten Alarmbereitschaftszeiten im sogenannten Direktions- oder Hintergrunddienst vollständig als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Rechtsvorgaben zu werten sind. Diese Bereitschaftszeiten umfassen 24-Stunden-Dienste, bei denen die Feuerwehrleute keinen festen Aufenthaltsort haben, sich jedoch innerhalb eines 12-km-Radius um die Schlossbrücke in Mülheim aufhalten müssen. Im Alarmfall sind sie verpflichtet, „sofort“ auszurücken, wobei diese sofortige Reaktion innerhalb der in der Alarm- und Ausrückordnung festgelegten maximalen Ausrückzeit von 90 Sekunden erfolgen muss.

Die Einstufung der Alarmbereitschaft als Arbeitszeit wurde vor allem mit den erheblichen Einschränkungen der Freizeitgestaltung während dieser Dienste begründet, die durch die kurze Reaktionszeit bedingt sind. Da die Arbeitszeit der Kläger in den betreffenden Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige Höchstarbeitszeit überschritt, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Ursprünglich hatten die Kläger einen Freizeitausgleich gefordert, der jedoch aufgrund organisatorischer Gegebenheiten der Stadt nicht möglich ist, weshalb sich der Anspruch in eine finanzielle Entschädigung umgewandelt hat. Diese wird gemäß den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung berechnet.

Eine Revision gegen das Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Möglichkeit zur Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bleibt jedoch bestehen.

Aktenzeichen: 6 A 856/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 26 K 757/21), 6 A 857/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 26 K 787/21)

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

„Mrs. Maisel“-Schauspieler Wenne Davis bei Verkehrsunfall in New York getötet

Der aus der Serie „The Marvelous Mrs. Maisel“ bekannte Schauspieler Wenne Alton...

Allgemeines

Machtprobe bei NanoRepro: Was die außerordentliche Hauptversammlung für Aktionäre wirklich bedeutet

Interviewer:Die NanoRepro AG lädt für den 16. Januar 2026 zu einer außerordentlichen...

Allgemeines

ZERO Insurance Solutions GmbH, Insolvent

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 2196/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über...

Allgemeines

Insolvenz:FE Construction GmbH Unternehmen weches wir aus dem Umfeld der Energiekonzepte Deutschland GmbH kennen

507 IN 12/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der FE...