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Urteil

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Erweiterung der Erhaltungsverordnung „Hornstraße“ um den Baublock 205, einschließlich der Anlage „Riehmers Hofgarten“ in Berlin-Kreuzberg, aufgehoben. Diese Erweiterung wurde 2020 vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg beschlossen.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Klage von Eigentümern der Wohneinheiten in „Riehmers Hofgarten“. Sie wandten sich gegen die Verordnung, die den Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Hornstraße“ aus dem Jahr 2004 um den Baublock 205 (Yorckstraße/Mehringdamm/Hagelberger Straße/Großbeerenstraße) erweitert hatte.

Eine Untersuchung aus dem Jahr 2015 hatte davon abgeraten, den Baublock 205 in das bestehende Erhaltungsgebiet zu integrieren. Begründet wurde dies damit, dass fast die Hälfte der Wohnungen bereits in Eigentum umgewandelt worden sei, eine Aufwertung größtenteils erfolgt sei, das Potential für energetische Sanierungen aufgrund des Denkmalschutzes gering sei und ein Aufwertungsdruck nur in Teilen des Gebietes vorhanden sei. Eine spätere Untersuchung aus dem Jahr 2019 kam jedoch zu dem Schluss, dass der Baublock 205 in die Erhaltungsverordnung aufgenommen werden sollte, einschließlich der Anlage „Riehmers Hofgarten“. Diese Empfehlung diente als Grundlage für die Erweiterungsverordnung des Bezirks.

Das OVG stellte fest, dass die Untersuchung aus dem Jahr 2019 nicht plausibel sei, da sie ein hohes Potential für energetische Sanierungen und einen Aufwertungsdruck aufgrund der Eigentümerstruktur annahm, ohne die gegenteiligen Ergebnisse der Untersuchung von 2015 zu berücksichtigen. Zudem enthielt die Untersuchung widersprüchliche Angaben zu negativen städtebaulichen Folgen für die Infrastruktur.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil vom 23. Mai 2024 – OVG 10 A 14/20

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