Justiz

Urteil

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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat entschieden, dass die Regelung in der juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz (JAPO) bezüglich des ersten juristischen Staatsexamens nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Gemäß dieser Regelung ist es erforderlich, mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern in der schriftlichen Prüfung zu bestehen, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.

Der Fall betrifft eine Klägerin, die bei den Aufsichtsarbeiten in den Pflichtfächern Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht unterschiedliche Punktzahlen erzielte. Das Landesprüfungsamt für Juristen stellte fest, dass sie die Prüfung aufgrund mangelnder Bewertungen nicht bestanden habe. Die Klägerin reichte Klage ein, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, doch das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 3 JAPO erfüllt. Diese Regelung besagt, dass zur Zulassung zur mündlichen Prüfung die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24 Punkte betragen muss und mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten bewertet sein müssen. Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen das Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung gemäß dem Deutschen Richtergesetz. Es hielt fest, dass begrenzte Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen zulässig seien, solange kein regelrechter Systembruch vorliege.

Die Anforderung einer mindestens ausreichenden Leistung in Aufsichtsarbeiten aus verschiedenen Pflichtfächern erfülle nicht die Kriterien für einen solchen Systembruch. Ein Vergleich mit Prüfungsordnungen anderer Bundesländer zeige, dass in der Regel weitere Bestehensanforderungen neben einer Mindestpunktzahl erfüllt werden müssten.

Das Gericht betonte auch, dass es keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit darstelle, wenn der Verordnungsgeber einen Prüfling als ungeeignet betrachte, der in zwei von drei Pflichtfächern ausschließlich mangelhafte oder ungenügende schriftliche Leistungen erbracht habe.

Das Urteil wurde am 26. Mai 2023 gefällt.

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