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Urteil

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Computersoftware darf auch in der genutzten Form weiterverkauft werden. Der Verkäufer muss gleichzeitig aber auch die Originallizenz abgeben und das Programm bei sich selbst löschen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in Luxemburg entschied.Eine Sicherungskopie des Originalprogramms darf danach auch dann nicht verkauft werden, wenn die Original-Software-CD beschädigt ist.

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