Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Versicherungsgeschäfte mit diesem Anbieter
Die FMA kann gemäß § 4 Abs. 11 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07. Juni 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
Unterstützungskasse für Arbeitnehmerschutz und Vorsorge Liebenauer Hauptstraße 2-6/Stiege D/1. Stock 8041 Graz Web:
nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich berechtigt ist.
Die FMA ist gar nicht berechtigt, „zu warnen“.
Sie darf lediglich gem § 4 Abs 11 VAG die Öffentlichkeit informieren, dass eine Person nicht zum Bank- oder Versicherungsbetrieb zugelassen ist. Daher wurden durch den VfGH bereits in 2009 diese „Warnmeldungen“ als verfassungswidrig erkannt. Es läuft derzeit eine weitere Klage beim VfGH gegen die FMA.
Im vorliegenden Fall liegt eine Unterstützungskasse vor, die von Gesetzes wegen keiner Versicherungskonzession bedarf. Die FMA ist hier übereifrig, und warnt vorsorglich, ohne einen rechtlichen Grund.