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Banken und Sparkassen verlangen zum Teil horrende Zinsen für Dispositionskredite.

Verbraucherinnen und Verbraucher können häufig nicht nachvollziehen, wie und wann sich die Zinsen verändern. Die Verbraucherzentrale NRW hat daher im Sommer 2010 drei Banken wegen der von ihnen verwendeten Zinsklauseln bei Dispokrediten abgemahnt. Während die ING Diba die geforderte Unterlassungserklärung abgab, lehnten die Targobank und die Sparda Bank Münster eG dies ab. Die Verbraucherzentrale NRW erhob daraufhin gegen beide Banken Klage und war damit in der ersten Instanz erfolgreich.

In dem Verfahren gegen die Sparda-Bank Münster eG war das Landgericht Dortmund der Auffassung, dass die von der Bank verwendete Klausel die Verbraucher benachteilige, da nicht erkennbar sei, wann und unter welchen Voraussetzungen der Zins angepasst werde (Urteil vom 15.03.2011, AZ. 25 O 132/11).

Die von der Sparda Bank Münster eG verwendete Klausel hatte folgenden Wortlaut:

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Bank berechtigt, einen veränderlichen Sollzinssatz den Veränderungen ihrer wechselnden und bei Vertragsabschluss oft nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anzupassen. Zinsschwankungen am Geldmarkt werden an den sich ändernden Durchschnittssätzen für EURIBOR-Dreimonatsgeld erkennbar, die jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden.

Die Bank überprüft den Sollzinssatz spätestens zum Ende eines jeden Monats. Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den EURIBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung bzw. bei Ablauf der Sollzinsbindung ermittelten Monatsdurchschnitt um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Sollzinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anheben; entsprechend wird die Bank den Sollzinssatz nach billigem Ermessen senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für EURIBOR – Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat.

Die gleiche Klausel verwenden zahlreiche Genossenschaftsbanken. Daher ist die Entscheidung auch für deren Kunden von Bedeutung.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die Sparda-Bank Münster eG zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht Hamm in der mündlichen Berufungsverhandlung kundgetan hatte, dem Landgericht zu folgen. Somit ist das erste Urteil gegen eine Genossenschaftsbank wegen der vielfach verwendeten Klausel rechtskräftig.

Quelle:VBZ NRW

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