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Über den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates muss teilweise neu verhandelt werden

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss über die Verpflichtung des Bundeskanzleramtes, den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates zu gewähren, teilweise erneut verhandeln. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Bundesarchivgesetz (BArchG) Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates der Jahre 1972 bis 1985 zu den Ländern Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay. Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das Bundeskanzleramt stellte einige teilgeschwärzte Dokumente zur Verfügung. Hinsichtlich weiterer Dokumente aus dem Zeitraum von 1981 bis 1985 lehnte es den Informationszugang ab, weil sie als Verschlusssachen eingestuft seien. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten entschied das Oberverwaltungsgericht, dass ein Teil der Unterlagen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden dürfe, weil sie weiterhin materiell geheimhaltungsbedürftig seien. Hinsichtlich der übrigen Dokumente lehnte das Berufungsgericht die weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit ab.

 

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Beklagten reichen aus, um hinsichtlich der Unterlagen, zu denen der Klägerin der Zugang versagt wurde, ohne Kenntnis des Inhalts der Unterlagen selbst deren weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit zu rechtfertigen. Sie genießen daher einen 60-jährigen Geheimnisschutz. Die Dokumente enthalten u.a. Ausführungen über die Strategie der USA bezüglich ihrer im Bundesgebiet stationierten Truppen, technische Details der Mittelstreckenwaffensysteme sowie militärtaktische Erwägungen, Informationen zum Umgang des Bundessicherheitsrates mit strategischen Verteidigungsinitiativen sowie zur militärischen Zusammenarbeit Deutschlands mit anderen europäischen Staaten, insbesondere zur Sicherung der Nato-Ostgrenze.

 

Die Revision der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Berufungsgericht hätte den Zugang der Klägerin zu den übrigen Unterlagen nicht ohne vorherige weitere Sachaufklärung mit der Begründung gewähren dürfen, die Beklagte habe deren fortbestehende materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt.

 

BVerwG 10 C 3.21 – Urteil vom 23. Juni 2022

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 4.19 – Urteil vom 07. Mai 2020 –

VG Berlin, VG 2 K 178.17 – Urteil vom 20. Dezember 2018 –

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