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Trinkwasserverordnung

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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
1. Änderung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung
(Stand: Oktober 2025)

Vom 23. September 2025

Nachstehend wird die Liste1 zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) bekannt gegeben. Durch Verweis der TrinkwV oder einer Änderungsverordnung zur Änderung der TrinkwV tritt diese Liste in Kraft.

1 Einleitung

Für die Aufbereitung von Rohwasser und Trinkwasser dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe (einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauschermedien oder durch Elektrolyse zugeführt werden) eingesetzt und nur solche Desinfektionsverfahren angewandt werden, die in der vorliegenden Liste enthalten sind. Ausnahmen hiervon gelten bei Vorliegen einer Genehmigung des Umweltbundesamtes unter den Voraussetzungen des § 21 TrinkwV.

„,Aufbereitungsstoffe‘ sind Stoffe und Filtermedien, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit des Rohwassers oder des Trinkwassers zu den in § 18 TrinkwV genannten Aufbereitungszwecken zu beeinflussen“ (§ 2 Nummer 7 TrinkwV). Eingesetzte Stoffe zur Grundwasseranreicherung (beispielsweise Langsamsandfilter) liegen nicht im Anwendungs­bereich dieser Liste.

Wenn für den jeweiligen Zweck mehrere geeignete Aufbereitungsstoffe beziehungsweise Produkte (Handelsprodukte oder „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch“) zur Verfügung stehen, sollte der Betreiber der Wasserversorgungsanlage stets die Aufbereitungsstoffe beziehungsweise Produkte einsetzen, die im Vergleich zu den alternativen Aufbereitungsstoffen beziehungsweise Produkten den geringeren Gehalt an Verunreinigungen aufweisen oder toxikologisch weniger bedenklich sind. Wenn zur Desinfektion mehrere vergleichbare Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen, sollte der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Desinfektions­verfahren anwenden, das geringere Belastungen an unerwünschten Nebenprodukten erzeugt. Ebenso sollte bei der Wahl des eingesetzten Aufbereitungsstoffs beziehungsweise des Produkts sowie des Desinfektionsverfahrens die jeweilige CO2-Bilanz berücksichtigt werden. Falls keine Desinfektionskapazität im Trinkwasser aufrechterhalten werden soll, sind Alternativen für die Zugabe von Chlor und Chlordioxid zu prüfen.

Bei der Prüfung, ob die eingesetzten Aufbereitungsstoffe den Anforderungen nach dieser Liste entsprechen (zum Beispiel Prüfung der Reinheit), ist grundsätzlich das Europäische Regelwerk der Normungsreihe „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ zu Grunde zu legen. Die Produktnormen gelten in ihrer Gesamtheit für die Sicherstellung der Qualität der Aufbereitungsstoffe. Grundsätzlich ist das Vorliegen einer Produktnorm notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Listung eines Aufbereitungsstoffs. Bei der Prüfung der Reinheit ist ferner das DVGW-Arbeitsblatt W 204 „Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung – Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung“ zu beachten.

Nicht gelistete Ionenaustauschermedien zur Nitratentfernung in Eigenwasserversorgungsanlagen, Materialien von Filter­membranen, Aufbereitungsstoffe zur Bildung von Kristallkeimen des Calciumcarbonats und andere Filtermedien (zum Beispiel Füllkörper) zur Aufbereitung von Trinkwasser, die schon vor 2023 eingesetzt wurden, dürfen weiter nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) eingesetzt werden, wenn die Wirksamkeit durch den Betreiber nachgewiesen werden kann. Der Nachweis ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Des Weiteren ist vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass keine chemischen Stoffe, die vermeidbare oder unvertretbare Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt haben, aus Membranen, Ionenaustauschermedien oder anderen Filtermedien in das aufbereitete Wasser übergehen.

2 Gliederung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 TrinkwV

Diese Liste gliedert sich wie folgt:

Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden
Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden
Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden
Teil II: Desinfektionsverfahren
Teil III: Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

3 Erläuterungen zu den Tabellenspalten der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Stoffname
Bezeichnung des Stoffs gemäß den jeweiligen Produktnormen für die Reinheitsanforderungen, sofern eine solche Norm vorhanden ist.
CAS-Nummer
Chemical Abstracts Service Registry Number.
EINECS-Nummer
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances.
Verwendungszweck
Die in der Tabellenspalte genannten Verwendungszwecke konkretisieren die im § 18 TrinkwV festgelegten zulässigen Aufbereitungszwecke für den Einsatz von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren.
Die folgenden Verwendungszwecke sind zulässig:

Adsorption
Anschwemmfiltration
Antiscalants für Membranen
biologische Filtration
biologische Nitratentfernung
Desinfektion
Einstellung der Calcium- und Magnesiumkonzentration
Einstellung der Calcium- und Magnesiumkonzentration in der Trinkwasserinstallation
Einstellung der Salzkonzentration
Einstellung der Säurekapazität
Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert)
Entfernung von Chlor und Ozon
Entfernung von Partikeln
Entfernung von unerwünschten Stoffen, wie z. B. Arsen, Blei, Eisen, Mangan, Schwefelwasserstoff etc.
Fällung
Filtration
Flockung
Hemmung der Korrosion
Hemmung der Kalkablagerung in der Trinkwasserinstallation
Herstellung von Chlor durch Elektrolyse
Herstellung von Chlordioxid
katodischer Korrosionsschutz
Leckagesuche im Rohrleitungssystem
Membranfiltration
Nitratentfernung mittels Ionentausch
Oxidation
Reduktion
Regeneration von Ionenaustauschermedien
Regeneration von Sorbentien
Sauerstoffanreicherung
Schnellentcarbonisierung
Reinheitsanforderungen
Die Reinheitsanforderungen beziehen sich auf den normativen Teil der jeweiligen technischen Normen, die einzuhalten sind. Wenn ein Produkt in mehreren Reinheitsklassen (Typen) genormt ist, wird in dieser Liste die gültige Klasse (Typ) angegeben. Die Reinheitsanforderungen können auch ohne Bezug zu einer Norm in dieser Liste festgelegt sein.
Für Aufbereitungsstoffe des Teils I b, die in Filtersystemen eingesetzt werden, sollte keine Erhöhung der Konzentration von chemischen Stoffen im Trinkwasser durch den Aufbereitungsstoff nach Einfüllung, Spülung und Inbetriebnahme des Filtersystems erfolgen.
Maximal zulässige Zugabe
Die Angabe der zulässigen Zugabe in dieser Liste legt das Umweltbundesamt (UBA) unter Berücksichtigung folgender Aspekte fest:
Durch die Zugabe von Aufbereitungsstoffen bei der Aufbereitung zu Trinkwasser darf die Konzentration eines mit einem Grenzwert nach Anlage 2 der TrinkwV versehenen gesundheitsrelevanten Parameters nach TrinkwV im aufbereiteten Wasser um nicht mehr als 10 % seines Grenzwertes erhöht werden. Der Grenzwert der TrinkwV selbst darf durch die Zugabe nicht überschritten werden. Daher richtet sich u. a. die maximal zulässige Zugabe eines Aufbereitungsstoffs neben der technisch notwendigen Menge auch nach dessen Gehalt an Verunreinigungen (z. B. Schwermetalle, Monomere).
Des Weiteren werden die Angaben der Referenzzugaben der a. a. R. d. T. sowie die Minimierung chemischer Stoffe nach § 7 Absatz 4 TrinkwV berücksichtigt.
Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung
Die Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung bezieht sich auf den wirksamen Anteil des eingesetzten Aufbereitungsstoffs bzw. auf dessen Reaktionsprodukte. Bei Desinfektionsmitteln werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine Höchstkonzentration und eine Mindestkonzentration des Desinfektionsmittels angegeben.
Zu beachtende Reaktionsprodukte
In dieser Tabellenspalte können Reaktionsprodukte aufgeführt werden, für die z. B. ein Grenzwert in der TrinkwV angegeben ist.
Bemerkungen
In dieser Tabellenspalte können, soweit nicht in einer anderen Tabellenspalte aufgeführt, die sonstigen Einsatzbedingungen der Aufbereitungsstoffe und der Desinfektionsverfahren festgelegt werden. Sonstige Einsatzbedingungen können sich u. a. auf den Einsatzort beziehen.

4 Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen und Kontrollen

Die anzuwendenden Untersuchungsverfahren richten sich nach den a. a. R. d. T. Die Untersuchungshäufigkeit und der Untersuchungsumfang richten sich nach der Art des Aufbereitungsstoffs. Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat Kontrollen der zugegebenen Menge des eingesetzten Aufbereitungsstoffs und Untersuchungen des Trinkwassers hinsichtlich der verbliebenen Konzentration des Aufbereitungsstoffs nach abgeschlossener Aufbereitung entsprechend der Tabelle 1 durchzuführen. Für Parameter der TrinkwV gelten mindestens der dort festgelegte Unter­suchungsumfang und Untersuchungshäufigkeit.

Tabelle 1: Untersuchungsumfang, Untersuchungshäufigkeit und Kontrolle bezüglich des eingesetzten Aufbereitungsstoffs nach § 20 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 TrinkwV

a)
Für Aufbereitungsstoffe, die für die Desinfektion eingesetzt werden

Untersuchungsumfang Untersuchungshäufigkeit Dokumentation Bemerkungen
Kontrolle der zugegebenen Menge des eingesetzten Aufbereitungsstoffs wöchentlich Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten
Untersuchung des Trinkwassers auf die verbliebene Konzentration des Aufbereitungsstoffs nach abgeschlossener Aufbereitung täglich Betriebsbuch + Untersuchungsbefund Die tägliche Kontrolle hat durch geschultes Personal zu erfolgen.

Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten

b)
Für Aufbereitungsstoffe mit begrenzter Höchstkonzentration nach Aufbereitung

Untersuchungsumfang Untersuchungshäufigkeit Dokumentation Bemerkungen
Kontrolle der zugegebenen Menge des eingesetzten Auf­bereitungsstoffs wöchentlich Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten
Untersuchung des Trinkwassers auf die verbliebene Konzentration des Aufbereitungsstoffs nach abgeschlossener Aufbe­reitung wöchentlich Betriebsbuch + Untersuchungsbefund Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten
c)
Für alle übrigen Aufbereitungsstoffe (außer Tabelle 1 Buchstabe a, b und d)

Untersuchungsumfang Untersuchungshäufigkeit Dokumentation Bemerkungen
Kontrolle der zugegebenen Menge des eingesetzten Aufbereitungsstoffs wöchentlich Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten
d)
Für Aufbereitungsstoffe zur Hemmung der Korrosion und für Regeneriersalze von Ionenaustauschermedien zur Einstellung der Magnesium- und Calciumkonzentration (Enthärtung) in der Trinkwasserinstallation

Untersuchungsumfang Untersuchungshäufigkeit Dokumentation Bemerkungen
Kontrolle der zugegebenen Menge (als Masse in kg) und das damit aufbereitete Wasservolumen in m³ Bei jeder Ergänzung oder Neubefüllung des Vorrats Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten

Die verbrauchte Menge sollte in einem Bereich liegen, der den Herstellerangaben entspricht. Zudem ist für die Regenerierung von Ionenaustauschermedien die Anforderung zur Wirksamkeit der Besalzung nach DIN EN 14743 einzuhalten.

5 Verfahren zur Erstellung und Fortschreibung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Das Verfahren für Anträge auf Änderung dieser Liste bestimmt sich insbesondere nach § 20 Absatz 5 und 6 TrinkwV. Anträge sind elektronisch gezeichnet an das Umweltbundesamt, E-Mail-Postfach trinkwasseraufbereitung@uba.de zu richten. Einzelheiten zu dem Verfahren hat das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung nach § 20 Absatz 7 TrinkwV festgelegt, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht und auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes veröffentlicht ist.

6 In der Zukunft inkrafttretende Änderungen der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Folgende Änderungen sind nach Tabelle 2 vorgesehen.

Tabelle 2: In der Zukunft inkrafttretende Änderungen der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Teil dieser Liste Aufbereitungsstoff/​Desinfektionsverfahren Änderung
I a Antiscalants für Membranen Für alle Aufbereitungsstoffe mit dem Verwendungszweck „Antiscalants für Membranen“ werden in der nächsten Änderung der §-20-Liste „Höchstkonzentrationen nach Abschluss der Aufbereitung“ festgelegt, die zuvor auf der Internetseite des Umweltbundesamtes bekanntgegeben werden.

Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Oktober 2025

Teil I a

Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden

Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden; Stand Oktober 2025

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Lfd. Nr. Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheits-
anforderungen
Maximal zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung3 Zu be-
achtende
Reaktions-
produkte
Bemerkungen
1 Aluminiumchlorid, wasserfrei5 7446-70-0 231-208-1 Flockung,
Fällung
DIN EN 17034 Tab. 1: Typ 1 9 mg/​l
Al
2 Aluminiumchlorid, basisch5 1327-41-9 14215-15-7 215-477-2 238-071-7 Flockung,
Fällung
DIN EN 17034 Tab. 1: Typ 1 9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
3 Aluminiumchloridhydroxidsulfat5 39290-78-3 254-400-7 Flockung,
Fällung
DIN EN 17034 Tab. 1: Typ 1 9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
4 Aluminiumsulfat5 10043-01-3
16828-11-8
7784-31-8
16828-12-9
17927-65-0
233-135-0 Flockung,
Fällung
DIN EN 878 Tab. 5: eisen­frei und
Tab. 6 Typ 1
9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Die CAS-Nummer 17927-65-0 ist nicht in DIN EN 878 aufgeführt.
5 anionische und nicht-ionische Polyacrylamide5 25085-02-3
9003-05-8
9003-04-7
nicht vorhanden Flockung DIN EN 1407 max. 200 mg/​kg Acrylamid-Monomer. 0,5 mg/​l Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Der Grenzwert für monomeres Acrylamid gilt als eingehalten, wenn die zulässige Zugabe von 0,5 mg/​l des Produktes nicht überschritten wird.

Frei von kationischen Wirkgruppen

6 Calciumchlorid 10043-52-4
10035-04-8
233-140-8 Einstellung der Calciumkonzentration,
Regeneration von Ionenaustauschermedien für Nickelabtrennung
DIN 19626 Tab. 4 200 mg/​l CaCl2
7 Calciumhydroxid
(Weißkalkhydrat)
1305-62-0 215-137-3 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Salzkonzentration, der Calciumkonzentration und der Säurekapazität,
Regeneration von Ionenaustauschermedien für Nickelabtrennung
DIN EN 12518 Tab. 2 und 3: Qualität A und Tab. 4: Typ 1 100 mg/​l Ca(OH)2 Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/​l Zugabe4
Die Grenzwerte für Aluminium und Mangan sind zu beachten.
8 Calciumoxid
(Weißkalk)
1305-78-8 215-138-9 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Salzkonzentration, der Calciumkonzentration und der Säurekapazität DIN EN 12518
Tab. 2 und 3: Qualität A und Tab. 4: Typ 1
100 mg/​l CaO Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/​l Zugabe4
Die Grenzwerte für Aluminium und Mangan sind zu beachten.
9 Dikaliummono­hydrogenphosphat 7758-11-4 231-834-5 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1202 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
10 Dinatriumdihydrogendiphosphat 7758-16-9 231-835-0 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1205 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
11 Dinatriummonohydrogenphosphat 7558-79-4 231-448-7 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1199 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
12 Eisen(II)-sulfat5 7720-78-7
7782-63-0
231-753-5 Flockung,
Fällung
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(II):
Arsen 1 mg/​kg,
Cadmium 1mg/​kg,
Chrom 100 mg/​kg,
Quecksilber 0,1 mg/​kg,
Nickel 300 mg/​kg,
Blei 10 mg/​kg,
Antimon 10 mg/​kg,
Selen 1 mg/​kg.
6 mg/​l
Fe
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 889:2023 Tab. 2 Typ 1.
13 Eisen(III)-chlorid 7705-08-0
10025-77-1
231-729-4 Flockung,
Fällung
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(III):
Arsen 20 mg/​kg,
Cadmium 1 mg/​kg,
Chrom 100 mg/​kg,
Quecksilber 0,3 mg/​kg,
Nickel 120 mg/​kg,
Blei 35 mg/​kg,
Antimon 10 mg/​kg,
Selen 10 mg/​kg.
12 mg/​l
Fe
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Soweit sich durch außergewöhn­liche Umstände die Rohwasserbeschaffenheit vorübergehend verändert, kann kurzfristig die maxi­male Zugabe erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass dies zu keiner vermeidbaren Beeinträchtigung der menschlichen Gesund­heit führt und anders das Aufbereitungsziel nicht erreicht werden kann.

Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 888:2023 Tab. 4 Typ 1, außer für Chrom und Nickel.

14 Eisen(III)-chloridsulfat5 12410-14-9 235-649-0 Flockung,
Fällung
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(III):
Arsen 1 mg/​kg,
Cadmium 1 mg/​kg,
Chrom 100 mg/​kg,
Quecksilber 0,1 mg/​kg,
Nickel 300 mg/​kg,
Blei 10 mg/​kg,
Antimon 10 mg/​kg,
Selen 1 mg/​kg.
6 mg/​l
Fe
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 891:2023 Tab. 2 Typ 1.
15 Eisen(III)-sulfat5 10028-22-5 233-072-9 Flockung,
Fällung
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(III):
Arsen 1 mg/​kg,
Cadmium 1 mg/​kg,
Chrom 100 mg/​kg,
Quecksilber 0,1 mg/​kg,
Nickel 300 mg/​kg,
Blei 10 mg/​kg,
Antimon 10 mg/​kg,
Selen 1 mg/​kg.
6 mg/​l
Fe
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 890:2023 Tab. 3 Typ 1.
16 Essigsäure 64-19-7 200-580-7 biol. Nitratentfernung DIN EN 13194 Tab. 2 und Tab. 3 Technisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
Die EINECS-Nummer entspricht nicht der DIN EN 13194.
17 Ethanol 64-17-5 200-57-86 biol. Nitratentfernung DIN EN 13176 Tab. 2 50 mg/​l C2H5OH Technisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
18 Helium 7440-59-7 231-168-5 Leckagesuche im Rohrleitungssystem ≥ 99,999 %
O2 ≤ 2 ppm
N2 ≤ 3 ppm
H2O ≤ 3 ppm
KW ≤ 0,2 ppm
19 Kaliumpermanganat 7722-64-7 231-760-3 Oxidation DIN EN 12672 Tab. 2 10 mg/​l KMnO4
20 Kaliumperoxomonosulfat
[Kaliummonopersulfat (2 KHSO5, KHSO4, K2SO4)]
70693-62-8 274-778-7 Oxidation,
Herstellung von Chlordioxid
DIN EN 12678 Tab. 1: Typ 1 5,5 mg/​l, berechnet als H2O2 0,1 mg/​l,
berechnet als H2O2
21 Kaliumtripolyphosphat 13845-36-8 237-574-9 Hemmung der Korrosion,
Hemmung der Kalkablagerung in der Trinkwasserinstallation
DIN EN 1211 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
22 Kohlenstoffdioxid 124-38-9 204-696-9 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Salzkonzentration, der Calciumkonzentration und der Säurekapazität,
Regeneration von Ionenaustauschermedien
DIN EN 936
Kohlenstoffdioxid muss darüber hinaus frei von Ölen und Phenolen sein, die den Geschmack des Trinkwassers beeinträchtigen können.
Der pH-Wert des abgegebenen Trinkwassers muss zwischen ≥ 6,5 und ≤ 9,5 liegen.
23 Luft Oxidation,
Sauerstoffanreicherung,
mechanische Entsäuerung durch Gasaustausch,
Ozonerzeugung
a. a. R. d. T.
24 Mangan(II)-
chlorid x 1 H₂O
64333-01-3 231-869-6 Entfernung von Nickel DIN 19677 Tab. 5 2 mg/​l
Mn
25 Monocalciumphosphat 7758-23-8 231-837-1 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1204 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
26 Monokaliumdi­hydrogenphosphat (Kalium­orthophosphat) 7778-77-0 231-913-4 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1201 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
27 Mononatrium­dihydrogenphosphat (Natrium­orthophosphat) 7558-80-7 231-449-2 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1198 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
28 Natriumaluminat 11138-49-1 234-391-6 Flockung DIN EN 882 Tab. 2 und Tab. 3: Typ 1 2,85 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
29 Natriumcarbonat 497-19-8 207-838-8 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Salzkonzentration und der Säurekapazität,
Regeneration von Ionenaustauschermedien
DIN EN 897 Tab. 1 und 2 250 mg/​l
Na2CO3
30 Natriumchlorid 7647-14-5 231-598-3 Herstellung von Chlor durch Elektrolyse DIN EN 14805 Tab. 3: Typ 1
Regeneration von Ionenaustauschermedien in der Trinkwasserinstallation DIN EN 973, Tab. 1: Typ A und Tab. 3
31 Natriumchlorit 7758-19-2 231-836-6 Herstellung von Chlordioxid DIN EN 938, Tab. 5, Tab. 6: Typ 1
32 Natriumdisulfit 7681-57-4 231-673-0 Reduktion DIN EN 12121 Tab. 1 Die Summe der Massenanteile von Natriumsulfat und Natriumchlorid darf 5 % (m/​m) nicht übersteigen. 5 mg/​l
SO32-
2 mg/​l
SO32-
33 Natriumhydrogencarbonat 144-55-8 205-633-8 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Salzkonzentration und der Säurekapazität,
Regeneration von Ionenaustauschermedien
DIN EN 898 Tab. 1 und 2 250 mg/​l
NaHCO3
34 Natriumhydrogensulfit 7631-90-5 231-548-0 Reduktion DIN EN 12120 Tab. 1 5 mg/​l
SO32-
2 mg/​l
SO32-
Die EINECS-Nummer entspricht nicht der DIN EN 12120.
35 Natriumhydroxid 1310-73-2 215-185-5 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Salzkonzentration, der Säurekapazität und der Calciumkonzentration,
Regeneration von Sorbentien
DIN EN 896 Tab. 1 und Tab. 2: Typ 1 100 mg/​l
NaOH
36 Natriumpermanganat 10101-50-5 233-251-1 Oxidation DIN EN 15482 7,5 mg/​l
MnO4
37 Natriumperoxodisulfat 7775-27-1 231-892-1 Oxidation,
Herstellung von Chlordioxid
DIN EN 12926 Tab. 1: Typ 1 7,0 mg/​l, berechnet als H2O2 0,1 mg/​l,
berechnet als H2O2
38 Natriumpoly­phosphat 68915-31-1 272-808-3 Hemmung der Korrosion,
Hemmung der Kalkablagerung in der Trinkwasserinstallation,
Antiscalants für Membranen
DIN EN 1212 Tab. 1 und 2
DIN EN 15041
2,2 mg/​l
P
39 Natriumsilikat 1344-09-8 215-687-4 Hemmung der Korrosion DIN EN 1209, Tab. 1 15 mg/​l
SiO2
Einsatz nur in Mischung mit hier gelisteten Phosphaten, Natriumhydroxid, Natriumcarbonat oder Natriumhydrogencarbonat
40 Natriumsulfit 7757-83-7 231-821-4 Reduktion DIN EN 12124 Tab. 1
Der Massenanteil an Eisen im Produkt darf 25 mg/​kg nicht überschreiten.
5 mg/​l
SO32-
2 mg/​l
SO32-
41 Natriumthiosulfat 7772-98-7
10102-17-7
231-867-5 Reduktion DIN EN 12125 Tab. 1
Der Massenanteil von Natriumsulfat im Produkt darf 5 % nicht übersteigen
7 mg/​l
S2O32-
3 mg/​l
S2O32-
42 Natriumtripolyphosphat 7758-29-4 231-838-7 Hemmung der Korrosion,
Hemmung der Kalkablagerung in der Trinkwasserinstallation,
Antiscalants für Membranen
DIN EN 1210 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
43 Ozon 10028-15-6 233-069-2 Oxidation,
Desinfektion
DIN EN 1278
Anhang A.3.2
10 mg/​l
O3
0,05 mg/​l
O3
Trihalogen-methane, Bromat Siehe auch Liste Teil I c
44 Phosphonsäuren 6419-19-8
22042-96-2
32545-75-8
2809-21-4
15827-60-8
1429-50-1
5995-42-6
37971-36-1
23605-74-5
229-146-5
244-751-4
251-094-7
220-552-8
239-931-4
215-851-5
227-833-4
253-733-5
245-781-0
Antiscalants für Membranen DIN EN 15040 2,5 mg/​l Trockenmasse des Produktes
45 Phosphorsäure 7664-38-2 231-633-2 Biol. Nitratentfernung DIN EN 974 Tab. 1 5 mg/​l
P
Technisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
46 Polyaluminiumchloridhydroxid5 1327-41-9 12042-91-0 10284-64-7 215-477-2 234-933-1 233-632-2 Flockung,
Fällung
DIN EN 17034 Tab. 1:
Typ 1
9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
47 Polyaluminium­hydroxidchlorid-
silikat5
94894-80-1 Flockung,
Fällung
DIN EN 885 Tab. 1: Typ 1 9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
48 Polyaluminium­hydroxidchlorid-sulfat5 39290-78-3 254-400-7 Flockung,
Fällung
DIN EN 17034 Tab. 1:
Typ 1
9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
49 Polyaluminium­hydroxidsilikat-
sulfat5
131148-05-5 Flockung,
Fällung
DIN EN 886 Tab. 1: Typ 1 9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
50 Polycarbon­säuren 9003-01-4
9003-06-9
29132-58-9
Antiscalants für Membranen DIN EN 15039 2,5 mg/​l Trocken-masse des Produktes
51 Salzsäure 7647-01-0 231-595-7 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Salzkonzentration und der Säurekapazität,
Regeneration von Sorbentien,
Herstellung von Chlordioxid
DIN EN 939 Tab. 4 und Tab. 5: Typ 1 250 mg/​l HCl Der Grenzwert für Chlorid ist zu beachten (Konzentration im Rohwasser + Zugabemenge).
52 Sauerstoff 7782-44-7 231-956-9 Oxidation,
Sauerstoffanreicherung
DIN EN 12876 Der Kohlenwasserstoffgehalt (als Methan-Index) muss unter 50 ppm (V/​V) liegen. Nicht höher als O2-Sättigung
53 Schwefeldioxid 7446-09-5 231-195-2 Reduktion DIN EN 1019 Tab. 1 5 mg/​l
SO32-
2 mg/​l
SO32-
54 Schwefelsäure 7664-93-9 231-639-5 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Salzkonzentration und der Säurekapazität,
Regeneration von Sorbentien
DIN EN 899 Tab. 1 240 mg/​l H2SO4 Der Grenzwert für Sulfat ist zu beach­ten (Konzentration im Rohwasser + Zugabemenge).
55 Tetrakaliumdiphosphat 7320-34-5 230-785-7 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1207 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
56 Tetranatriumdiphosphat 7722-88-5 231-767-1 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1206 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
57 Trikaliumphosphat 7778-53-2 231-907-1 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1203 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
58 Trinatriumphosphat 7601-54-9
10101-89-0
231-509-8 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1200 Tab. 1 und 2 bezogen auf das wasserfreie Produkt 2,2 mg/​l
P
59 Wasserstoff 1333-74-0 215-605-7 biol. Nitratentfernung Reinheit:
≥ 99,999 Vol.-%
Nebenbestandteile (vpm):
≤ 0,5 CnHm
Reinheit ≥ 99,9 Vol.-% bezüglich O2, N2, H2O
Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
60 Wasserstoffperoxid 7722-84-1 231-765-0 Oxidation DIN EN 902 Tab. 7: Typ 1 17 mg/​l
H2O2
0,1 mg/​l
H2O2
Legende:
3 Einschließlich der Konzentrationen vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
4 Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z. B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale zulässige Zugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständi­gen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen über den qualitativ höherwertigen Aufbereitungsstoff vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die 10 %-Regel eingehalten wird.
5 Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z. B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Flockungsmittel- bzw. Flockungshilfsmittelzugabe anlagen­bezogen zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die 10 %-Regel eingehalten wird.
keine Angabe
biol. biologische
CAS Chemical Abstracts Service
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max. maximal
Tab. Tabelle

Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Oktober 2025

Teil I b

Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden

Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden6; Stand Oktober 2025

scrollen
Lfd. Nr. Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Maximal zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung3 Zu be-
achtende
Reaktions-
produkte
Bemerkungen
1 Aktivkohle, granuliert 7440-44-0 231-153-3 Adsorption,
Entfernung von Chlor und Ozon,
biol. Filtration,
Entfernung von Partikeln
DIN EN 12915-1 Tab. 1 und 2
2 Aktivkohle, pulver­förmig 7440-44-0 231-153-3 Adsorption DIN EN 12903 Tab. 1 und 2
3 Aluminiumoxid, aktiviertes, granulier­tes 1344-28-1 215-691-6 Adsorptive Entfernung von Fluorid DIN EN 13753 Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
4 Aluminium­silikate, expandierte (Blähton) Entfernung von Partikeln,
biol. Filtration
DIN EN 12905 Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
5 Aluminium­silikate, natürliche nicht expandierte Entfernung von Partikeln DIN EN 15795 Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
6 Anthrazit Entfernung von Partikeln,
Entfernung von Chlor und Ozon
DIN EN 12909 Tab. 1
7 Bentonit 1302-78-9 215-108-5 Entfernung von Partikeln DIN EN 13754 Tab. 1
8 Bims Entfernung von Partikeln DIN EN 12906
9 Calciumcarbonat 1317-65-3
471-34-1
215-279-6
207-439-9
Entfernung von Partikeln,
Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Salzkonzentration, der Calciumkonzentration und der Säurekapazität,
Entfernung von Eisen und Mangan
DIN EN 1018 Tab. 2 Qualität 1 und Tab. 3: Typ A 100 mg/​l CaCO3 Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/​l Zugabe4
10 Calciummagnesiumcarbonat 16389-88-1 240-440-2 Entfernung von Partikeln,
Entfernung von Eisen und Mangan
DIN EN 16003 100 mg/​l CaCO3
11 Divinylbenzene-methacrylsäure Copolymer 50602-21-6 Einstellung der Calcium- und Magnesiumkonzentration §§ 14 und 15 TrinkwV Ionenaustausch mit CO2-Regeneration
12 Divinylbenzol-Styrol-Ethylstyrol-Copolymer mit Sulfonsäuregruppen in Natriumform 69011-22-9 Einstellung der Calcium- und Magnesiumkonzentration in der Trinkwasserinstallation §§ 14 und 15 TrinkwV Das Austauschermedium muss nach den a. a. R. d. T. (insbesondere DIN 19636-100) spätestens nach drei Tagen desinfiziert werden.
13 Dolomit, halbgebrannter 83897-84-1 281-192-5 Entfernung von Partikeln,
Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Calciumkonzentration und der Säurekapazität,
Entfernung von Eisen und Mangan
DIN EN 1017 Tab. 2 und Tab. 3 Typ A 100 mg/​l CaCO3
14 Eisen(III)-hy­droxidoxid 51274-00-1 257-098-5 Adsorptive Entfer­nung von Arsen, Blei, Vana­dium DIN EN 15029
Arsen < 70 mg/​kg TS
15 Eisenumlagertes aktiviertes Aluminiumoxid Aktiviertes Aluminiumoxid:
1344-28-1
Eisen(III)-
sulfat:
100028-22-5
Aktiviertes Aluminiumoxid: 215-691-6 Eisen(III)-sulfat: 233-072-9 Adsorptive Entfer­nung von Arsen DIN EN 14369
16 Granatsand Entfernung von Partikeln,
Schnellent­carbonisierung
DIN EN 12910
17 Kieselgur 61790-53-2
91053-39-3
68855-54-9
293-303-4 Anschwemm­filtration DIN EN 12913 Tab. 1 Die CAS-Nummer 91053-39-3 stimmt nicht mit der DIN EN 12913 überein.
18 Magnesium, fest 7439-95-4 231-104-6 Kathodischer Korrosionsschutz DIN 4753-3
DIN EN 12438
Einsatz von Magnesium als Opfer­anode im Warmwasser­bereich
19 Magnesiumoxid 1309-48-4 215-171-9 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Säurekapazität und der Magnesiumkonzentration DIN EN 16004 100 mg/​l MgO Bei Be- und Nachfüllung des Filters ist auf den pH-Wert zu achten.
20 Mangandioxid 1313-13-9 215-202-6 Entfernung von Mangan DIN EN 13752 Es dürfen auch Produkte mit einem Massenanteil an Mangan­dioxid von über 78 % eingesetzt werden.
21 Mangandioxid beschichteter Kalkstein Calcium­carbonat:
471-34-1
Mangandioxid:
1313-13-9
Calciumcarbonat:
207-439-9

Mangandioxid:
215-202-6

Entfernung von Partikeln,
Entfernung von Eisen und Mangan,
Entfernung von Schwefelwasserstoff
DIN EN 14368 Keine Erhöhung der Mangan­konzentration im Ablauf der Filter zulässig
22 Mangangrünsand (Manganzeolith, Eisensand,
Grünsand)
Glauconit:
90387-66-9
Mangandioxid:
1313-13-9
Glauconit:
291-341-6
Mangandioxid:
215-202-6
Entfernung von Eisen und Mangan,
Entfernung von Schwefelwasserstoff
DIN EN 12911 Tab. 1 Mit Manganoxid beschichteter Zeolith (Glauconit); keine Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig
23 Modifiziertes tertiär-Amin-Acryl-Copolymer Entfernung von Uran §§ 14 und 15 TrinkwV Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Ent­sorgung zu beachten.
24 Natürlicher basaltischer Zeolith 1318-02-1 215-283-8 Entfernung von Mangan, Eisen, Radium DIN EN 16070 Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Ent­sorgung zu beachten.
25 Natürlicher Zeolith – Klinoptilolith 1318-02-1
12173-10-3
12271-42-0
215-283-8 Entfernung von Mangan, Eisen, Radium DIN EN 16070 Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Ent­sorgung zu beachten.
26 Perlit, pulver­förmig Anschwemm­filtration DIN EN 12914 Tab. 1
27 Poly (methyl acrylate -co-
(N, N, N-trimethyl, N-chloro) propyl­acrylamide) Copoly­mer
65997-24-2 Einstellung der Säurekapazität, Entfernung von Nitrat und Sulfat §§ 14 und 15 TrinkwV Ionenaustausch mit CO2-Regeneration
28 Quarzsand und Quarzkies (Silizium­oxid) Entfernung von Partikeln,
Sedimentation,
Entfernung von Eisen und Mangan,
biol. Filtration,
Schnellentcarbonisierung
DIN EN 12904 Tab. 1,
Typ 1 und 2
Anlagen, die mit (z. B. natürlichen) Sanden betrieben werden, die vor 2001 in die Anlagen eingebracht wurden, dürfen dort weiter betrieben werden. Bei Neu- bzw. Nachbefüllung ist ein gelisteter Aufbereitungsstoff einzusetzen. Langsamsandfilter sind von dieser Rege­lung ausgenommen.
29 Styren-Divinylbenzen-Copolymer mit Imino-diessigsäuregruppen 135620-93-8 Entfernung von Nickel §§ 14 und 15 TrinkwV
30 Styrendivinyl-benzen-Copolymer mit Trialkyl­ammonium-Gruppen Entfernung von Uran §§ 14 und 15 TrinkwV Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Ent­sorgung zu beachten.
31 Thermisch behandelte Kohleprodukte Entfernung von Partikeln DIN EN 12907 Tab. 1 und 2
Legende:
3 Einschließlich der Konzentrationen vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
4 Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z. B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale zulässige Zugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen über den qualitativ höherwertigen Aufbereitungsstoff vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die 10 %-Regel eingehalten wird.
6 Für körniges anorganisches Filtermedium kann das in DIN EN 12902 beschriebene Prüfverfahren zur Ermittlung von wasserextrahierbaren chemischen Substanzen zur Abschätzung der möglichen Auslaugung des Filtermediums an chemischen Stoffen herangezogen werden. Die genannte Ausgabe der DIN EN 12902 ist bei der DIN Media zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.
keine Angabe
a. R. d. T. Allgemein anerkannte Regeln der Technik
biol. biologische
CAS Chemical Abstracts Service
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max. maximal
min. minimal
Tab. Tabelle
TS Trockensubstanz

Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Oktober 2025

Teil I c

Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden

Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden; Stand Oktober 2025

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Lfd. Nr. Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Maximal zulässige Zugabe Konzentrationsbereich nach Abschluss der Aufbereitung3 Zu be-
achtende Reaktions-
produkte
Bemerkungen
1 Calciumhypochlorit 7778-54-3 231-908-7 Desinfektion DIN EN 900 Tab. 1: Typ 1 1,2 mg/​l
freies Cl2
max. 0,3 mg/​l
freies Cl2
min. 0,1 mg/​l
freies Cl2
Trihalogenmethane, Bromat,
Chlorat
Zusatz bis zu 4,7 mg/​l freies Cl2 und Konzentrationen bis 0,6 mg/​l freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird.
Der Grenzwert für Bromat ist zu beachten.
Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:

70 µg/​l für die dauerhafte Zugabe (bis zu einer Zugabe von 1,2 mg/​l Cl2). Die 10 %-Regel bleibt außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann.
200 µg/​l für die zeitweise Zugabe, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann.
700 µg/​l für kurzfristige Störfälle, bis 4,7 mg/​l Cl₂.

Beim Einsatz von Calciumhypochlorit wirken HOCl und OCl¯.

2 Chlor 7782-50-5 231-959-5 Desinfektion,
Herstellung von Chlordioxid
DIN EN 937 Tab. 1
Bei Herstellung des Chlors nach dem Amalgam-Verfahren: Hg-Gehalt max. 0,1 mg/​kg Cl2
1,2 mg/​l
freies Cl2
max. 0,3 mg/​l
freies Cl2
min. 0,1 mg/​l
freies Cl2
Trihalogenmethane Zusatz bis zu 6 mg/​l freies Cl2 und Konzentrationen bis 0,6 mg/​l freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird.
Beim Einsatz von Chlor wirken HOCl und OCl¯.
3 Chlordioxid 10049-04-4 233-162-8 Desinfektion DIN EN 12671
Nur Angaben zu den Ausgangsstoffen (EN 937, 938, 939, 12678, 12926)
0,4 mg/​l
ClO2
max. 0,2 mg/​l
ClO2
min. 0,05 mg/​l
ClO2
Chlorit,
Chlorat
Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/​l ClO2¯ nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/​l Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten.
Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:

70 µg/​l für die dauerhafte Zugabe (bis zu einer Zugabe von 0,4 mg/​l ClO₂). Die 10 %-Regel bleibt außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann.
200 µg/​l für die zeitweise Zugabe, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann.
4 Natriumhypo­chlorit 7681-52-9 231-668-3 Desinfektion DIN EN 901 Tab. 1: Typ 1
Bei der Lieferung durch den Lieferanten darf der Gehalt an Natrium­chlorat(NaClO3) bzw. Chlorat (ClO3) einen Massenanteil von 5,4 % bzw. 4,22 % bezogen auf den Aktivchlor­gehalt nicht überschreiten.
1,2 mg/​l
freies Cl2
max. 0,3 mg/​l
freies Cl2
min. 0,1 mg/​l
freies Cl2
Trihalogenmethane, Bromat,
Chlorat
Zusatz bis zu 5,1 mg/​l freies Cl2 und Konzentrationen bis 0,6 mg/​l freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird.
Der Grenzwert für Bromat ist zu beachten.
Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:

70 µg/​l für die dauerhafte Zugabe (bis zu einer Zugabe von 1,2 mg/​l Cl2). Die 10 %-Regel bleibt außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann.
200 µg/​l für die zeitweise Zugabe, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann.
700 µg/​l für kurzfristige Störfälle, bis 5,1 mg/​l Cl₂.

Beim Einsatz von Natriumhypochlorit wirken HOCl und OCl¯.

5 Ozon 10028-15-6 233-069-2 Desinfektion,
Oxidation
DIN EN 1278
Anhang A.3.2
10 mg/​l
O3
≤ 0,05 mg/​l
O3
Trihalogenmethane, Bromat Siehe auch Liste Teil I a
Legende:
3 Einschließlich der Konzentrationen vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
CAS Chemical Abstracts Service
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max. maximal
min. minimal
Tab. Tabelle

Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Oktober 2025

Teil II

Desinfektionsverfahren

Teil II: Desinfektionsverfahren; Stand Oktober 2025

Lfd. Nr. Desinfektionsverfahren7 Verwendungszweck Technische Regeln Mindesteinwirkdauer Anforderungen an das Verfahren Bemerkungen
1 Dosierung einer nicht vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung mithilfe des Chlorit-/​Peroxodisulfat-Verfah­rens Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 224 DVGW-Arbeitsblatt W 224
2 Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxid­lösung mithilfe des Chlorit-/​Chlor-Verfahrens Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 224, W 624 DVGW-Arbeitsblatt W 224
3 Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxid­lösung mithilfe des Chlorit-/​Salzsäure-Verfahrens Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 224, W 624 DVGW-Arbeitsblatt W 224
4 Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxid­lösung mithilfe des Chlorit-/​Peroxodisulfat-Verfahrens Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 224, W 624 DVGW-Arbeitsblatt W 224
5 Dosierung von Chlorgas­lösungen Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 229, W 296, W 623 DVGW-Arbeitsblatt W 229 Einsatz erweiterter Vakuumchlorgasdosieranlagen Bei Einsatz des Verfahrens außer­halb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
6 Dosierung von Natrium­hypochlorit-Lösung Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 229, W 296, W 623 DVGW-Arbeitsblatt W 229 Bei Einsatz des Verfahrens außer­halb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
7 Dosierung von Calciumhypochlorit-Lösung Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 229, W 296, W 623 DVGW-Arbeitsblatt W 229 Bei Einsatz des Verfahrens außer­halb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
8 Elektrolytische Herstellung und Dosierung von Chlorgas, Chlorlösungen
und Natriumhypochlorit-
Lösungen vor Ort
Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 229, W 296, W 623 DVGW-Arbeitsblatt W 229 Bei Einsatz des Verfahrens außer­halb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
9 Erzeugung und Dosierung von Ozon und Ozonlösung vor Ort Desinfektion,
Oxidation
DVGW-Arbeitsblätter W 225, W 296, W 625 DVGW-Arbeitsblatt W 225 Bei Einsatz des Verfahrens außer­halb des Wasserwerkes ist bei bromidhaltigem Rohwasser auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfek­tionskapazität bei der Verteilung des Trinkwassers.
10 UV-Bestrahlung (240-290 nm) Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 294-1, W 294-2, W 294-3

DIN 19294-1:2020 (identisch mit ÖNORM
M 5873-1:2020),
DIN 19294-2
DIN 19294-3:2020 (identisch mit ÖNORM
M 5873-3:2020)
DIN 19294-4

Anlagenspezifisch Es sind nur UV-Desinfektions­geräte zulässig, für die nach DVGW-Arbeitsblatt W 294-2, DIN 19294-1:2020 (identisch mit ÖNORM M 5873-1:2020) oder DIN 19294-2 im Rahmen einer biodosimetrischen Prüfung eine Desinfektionswirksamkeit von mindestens 400 Joule/​m2 (be­zogen auf 254 nm) erfolgreich nachgewiesen wurde. Ein UV-Desinfektionsgerät muss zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme über ein gültiges Baumusterprüfzertifikat verfügen. Die für das jeweilige Gerät im Prüfbericht sowie im Baumusterprüfzertifikat eines akkreditierten Branchenzertifizierers angegebenen Betriebskennwerte (insbesondere maximaler Durchfluss und zugehörige Mindestbestrahlungsstärke) sind im Betrieb einzuhalten. Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfekt­ionskapazität bei der Verteilung des Trinkwassers.
Legende:
7 Bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser ist auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten. Dabei sind Trübungswerte im Ablauf der partikelabtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 – 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes: „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/​97) wird ausdrücklich hingewiesen.
keine Angabe

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Oktober 2025

Teil III

Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung,
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie in Katastrophenfällen
oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung
mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

Teil III: Aufbereitungsstoffe, die als Desinfektions- und Oxidationsmittel eingesetzt werden; Stand Januar 2023

Lfd. Nr. Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheits-
anforderungen
Maximal
zulässige Zugabe
Bemerkungen
1 Calciumhypochlorit 7778-54-3 231-908-7 Desinfektion,
Oxidation
DIN EN 900 ≤ 260 mg/​l
freies Chlor9
Bei besonderen Gefahren­lagen kann die zuständige Behörde die Mindestkonzentration an freiem Chlor nach Abschluss der Auf­bereitung anordnen.
2 Natriumdichlorisocyanurat8 2893-78-9 220-767-7 Desinfektion DIN EN 12931 26 mg/​l
freies Chlor
Die zulässige Zugabe entspricht 40 mg/​l Natriumdichloriso­cyanurat.
3 Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat8 51580-86-0 220-767-7 Desinfektion DIN EN 12932 26 mg/​l
freies Chlor
Die zulässige Zugabe entspricht 46,7 mg/​l Natriumdichlorisocyanuratdihydrat.
4 Natriumhypochlorit 7681-52-9 231-668-3 Desinfektion,
Oxidation
DIN EN 901 ≤ 260 mg/​l
freies Chlor9
Bei besonderen Gefahren­lagen kann die zuständige Behörde die Mindestkonzentration an freiem Chlor nach Abschluss der Auf­bereitung anordnen.
Legende:
8 Dieser Aufbereitungsstoff darf in Tablettenform verwendet werden.
Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:
1.
die Menge des in einer Tablette enthaltenen Natriumdichlorisocyanurats oder Natriumdichlorisocyanuratdihydrats in Milligramm,
2.
die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden Wassers in Liter,
3.
eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die Zugabe, die vor dem Genuss des Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser aufführt,
4.
die Chargenbezeichnung, aus der mindestens Herstellungsmonat und -jahr hervorgehen.
Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 auch auf mitzugebenden Handzetteln ausreichen. Bestände an Tabletten, die vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der TrinkwV (1. November 2011) eingelagert waren, entsprechen den Anforderungen dieser Liste.
Tablettierhilfsmittel müssen geeignet sein, die Stabilität der Tabletten zu garantieren und den Anforderungen des Arzneibuches und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen.
9 Die Konzentration an freiem Chlor ergibt sich aus der Zugabe von Desinfektionsmittel, z. B. nach Einheits-Dosier-Plan der Bundeswehr.
Berlin, den 23. September 2025

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Dr. Andreas Grunert

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/​1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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