Die aktuelle Warnmeldung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) lässt sich mit einem Wort überschreiben, das man eigentlich vermeiden möchte: Wiederholungstat. Wer Tobias Metz und die AUA24 AG kennt, reibt sich angesichts der jüngsten Veröffentlichung jedoch unweigerlich die Augen.
Und das nicht ohne Grund. Wir kennen Tobias Metz seit Jahren und haben ihn stets als honorigen Geschäftsmann wahrgenommen. Genau aus diesem Grund haben wir uns vor einigen Jahren bewusst dafür eingesetzt, dass es keine öffentliche Warnmeldung der BaFin gab. Stattdessen wurde – vermittelt durch einen bekannten Rechtsanwalt aus Bielefeld – eine einvernehmliche Lösung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gefunden.
Damals verpflichtete sich Tobias Metz, sämtliche Aktiengeschäfte mit betroffenen Kunden innerhalb eines klar definierten Zeitraums rückabzuwickeln. Nach unserem Kenntnisstand hat er diese Verpflichtung korrekt, transparent und vollständig erfüllt. Ein solches Verhalten verdient Anerkennung – und genau deshalb haben wir uns in der Folge mit kritischer Berichterstattung bewusst zurückgehalten.
Umso größer war nun die Überraschung über die BaFin-Warnmeldung vom gestrigen Tag. Denn eines dürfte klar sein:
Ein zweites Mal wird sich die BaFin auf eine vergleichbare Vereinbarung nicht einlassen.
Im Gegenteil: Die Behörde warnt nun ausdrücklich vor der Gesellschaft von Tobias Metz. Das ist ein Schritt, der erhebliche Auswirkungen auf das zukünftige Geschäftsmodell haben dürfte. Neben der erneut angeordneten Rückabwicklung ist zudem davon auszugehen, dass die BaFin ein spürbares Bußgeld verhängen wird – nicht zuletzt, um deutlich zu machen, dass frühere Kulanz kein Freibrief für die Zukunft ist.
Die Entwicklung zeigt: Vertrauen, das einmal belastet wurde, lässt sich nur schwer ein zweites Mal wiederherstellen – selbst dann, wenn früher korrekt gehandelt wurde.
Interview: Was betroffene Aktienkäufer jetzt tun sollten
Gespräch mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev (Dresden)
Redaktion: Frau Bontschev, die BaFin warnt aktuell vor dem öffentlichen Angebot von Aktien ohne den erforderlichen Prospekt. Viele Anleger sind verunsichert. Was bedeutet eine solche Warnmeldung konkret?
RA Kerstin Bontschev:
Eine BaFin-Warnmeldung ist ein ernst zu nehmendes Signal. Sie bedeutet nicht automatisch, dass bereits ein Betrug festgestellt wurde, wohl aber, dass ein rechtlich unzulässiges öffentliches Angebot im Raum steht. Für Anleger ist entscheidend: Ein fehlender oder nicht gebilligter Prospekt kann zivilrechtliche Rückabwicklungsansprüche auslösen.
Redaktion: Was sollten betroffene Aktienkäufer jetzt als Erstes tun?
RA Kerstin Bontschev:
Zunächst rate ich dringend dazu, keine weiteren Zahlungen zu leisten – auch dann nicht, wenn Druck aufgebaut wird oder angebliche Fristen gesetzt werden. Danach sollten alle Unterlagen gesichert werden: Zeichnungsscheine, Zahlungsbelege, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Präsentationen oder Telefonnotizen. Diese Dokumentation ist später entscheidend.
Redaktion: Haben Anleger realistische Chancen, ihr Geld zurückzubekommen?
RA Kerstin Bontschev:
Ja, durchaus. Bei einem öffentlichen Aktienangebot ohne gebilligten Prospekt kommen Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Je nach Konstellation können sich diese gegen die Gesellschaft selbst, gegen Verantwortliche oder auch gegen Vertriebsverantwortliche richten. Wichtig ist, frühzeitig zu handeln, bevor Vermögenswerte verschoben werden.
Redaktion: Sollte man selbst Kontakt zur BaFin oder zu Ermittlungsbehörden aufnehmen?
RA Kerstin Bontschev:
Eine eigene Meldung an die BaFin kann sinnvoll sein, ist aber kein Ersatz für rechtliche Schritte. In vielen Fällen empfehle ich zusätzlich die Prüfung einer Strafanzeige, insbesondere wenn Täuschungshandlungen, falsche Versprechen oder systematischer Vertrieb erkennbar sind. Das kann auch den zivilrechtlichen Druck erhöhen.
Redaktion: Gibt es typische Fehler, die Anleger jetzt vermeiden sollten?
RA Kerstin Bontschev:
Ja. Viele Betroffene warten zu lange oder lassen sich mit vagen Zusagen wie „Rückzahlung später“ oder „Umtausch in neue Beteiligungen“ vertrösten. Davon rate ich ausdrücklich ab. Ebenso problematisch sind vorschnelle Vergleichsangebote, die einen endgültigen Rechtsverzicht enthalten.
Redaktion: Ihr abschließender Rat an betroffene Anleger?
RA Kerstin Bontschev:
Lassen Sie den Fall individuell und unabhängig prüfen. Jede Zeichnung, jeder Vertriebsweg und jeder Zeitpunkt kann rechtlich relevant sein. Wer jetzt strukturiert vorgeht, erhöht seine Chancen erheblich, finanzielle Schäden zu begrenzen oder ganz zu vermeiden.
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