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Thomas Dawid Wos – vorläufige Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe

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Benachrichtigung über die Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten der aus einer Straftat Verletzten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111e Abs. 3 und 4 StPO)

Sehr geehrter Damen und Herren,

im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Az. 510 Js 22891/10 (997 AR 1327/12) gegen Thomas Dawid Wos wegen Betruges, wurden aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21.11.2012, Az. 31 Gs 3079/12, gegen den Vorgenannten die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend! Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten – sofern Sie den erlittenen Schaden klagweise geltend zu machen beabsichtigen – empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.

 

Karlsruhe, den 16.04.2015

Schwartz, Rechtspflegerin

 

Aufstellung der gesicherten Vermögenswerte

Kontenpfändung Nr. 94501974676 und 94501974580 i.H. von insgesamt 3.249,34 EUR bei der Schwäbischen Bank AG, Königstr. 28, 70173 Stuttgart

Für die Richtigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Wert der gesicherten Vermögenswerte nicht der Höhe aller entstandenen Schäden entspricht.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen und ggf. anderen Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend zu machen und Ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus der Straftat in das gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.

Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig

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