BGH, Urteil vom 7. Januar 2026 – VIII ZR 62/25
Redaktion: Herr Linnemann, der Bundesgerichtshof hat am 7. Januar 2026 eine wichtige Entscheidung zu Widerrufsbelehrungen beim Neuwagenkauf im Fernabsatz getroffen. Worum ging es im Kern dieses Verfahrens?
RA Niklas Linnemann: Im Kern ging es um die Frage, wann die Widerrufsfrist bei Neuwagenkaufverträgen im Fernabsatz zu laufen beginnt und welche Anforderungen dabei an die Widerrufsbelehrung zu stellen sind. Konkret hatte der VIII. Zivilsenat zu klären, ob bestimmte Abweichungen von der Muster-Widerrufsbelehrung dazu führen, dass die Widerrufsfrist gar nicht erst anläuft.
Redaktion: Der BGH hatte sich mit einem Urteil des OLG Stuttgart auseinanderzusetzen. Was war dort problematisch?
RA Niklas Linnemann: Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte mit Urteil vom 11. März 2025 eine strengere Linie vertreten als der Bundesgerichtshof und im Ergebnis angenommen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne. Dies betraf insbesondere zwei Punkte: Zum einen die abstrakte Formulierung des Widerrufsrechts, zum anderen die fehlende konkrete Bezifferung der Rücksendekosten. Damit wich das OLG Stuttgart sowohl von der bisherigen Rechtsprechung des BGH als auch von der Linie aller anderen Oberlandesgerichte ab.
Redaktion: Wie hat der Bundesgerichtshof diese Fragen nun beantwortet?
RA Niklas Linnemann: Der BGH hat seine bereits 2025 entwickelte Rechtsprechung bestätigt. Er stellt klar, dass es dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegensteht, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen des Widerrufsrechts abstrakt an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer muss also nicht im Einzelfall prüfen und erläutern, ob genau dieser konkrete Käufer tatsächlich Verbraucher ist oder ob im konkreten Fall ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden.
Redaktion: Und wie ist die Entscheidung in Bezug auf die Rücksendekosten zu verstehen?
RA Niklas Linnemann: Auch hier hat der BGH eine praxisnahe Lösung gewählt. Zwar verlangt das Gesetz grundsätzlich Angaben zu den Rücksendekosten. Fehlt jedoch eine zumindest schätzungsweise Bezifferung, hindert dies nach Auffassung des Senats nicht den Beginn der Widerrufsfrist, sofern der Verbraucher darüber informiert wurde, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Das ist insbesondere beim Neuwagenkauf relevant, weil die Rücksendekosten häufig schwer exakt zu beziffern sind.
Redaktion: Welche Konsequenzen hat das Urteil für Autohändler?
RA Niklas Linnemann: Für Autohändler bringt das Urteil vor allem Rechtssicherheit. Sie können sich darauf verlassen, dass eine Widerrufsbelehrung nicht allein deshalb unwirksam ist, weil sie vom Muster abweicht oder weil Rücksendekosten nicht konkret beziffert werden. Das reduziert das Risiko sogenannter „ewiger Widerrufsrechte“ erheblich.
Redaktion: Und was bedeutet die Entscheidung für Verbraucher?
RA Niklas Linnemann: Verbraucher behalten selbstverständlich ihr Widerrufsrecht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings macht der BGH deutlich, dass formale Unschärfen in der Widerrufsbelehrung nicht automatisch dazu führen, dass die Widerrufsfrist nie zu laufen beginnt. Das stärkt die Rechtssicherheit und verhindert eine missbräuchliche Ausdehnung des Widerrufsrechts.
Redaktion: Wie ordnen Sie das Urteil insgesamt ein?
RA Niklas Linnemann: Es ist eine konsequente Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats. Der BGH setzt ein klares Signal gegen überzogene formale Anforderungen und stärkt eine praxisgerechte Auslegung des Verbraucherrechts im Fernabsatz. Für die Praxis des Neuwagenhandels ist das Urteil von erheblicher Bedeutung.
Redaktion: Herr Linnemann, vielen Dank für das Gespräch.
RA Niklas Linnemann: Sehr gerne.
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