Rückmeldung zum TGI-Modell erwartet – Finanzaufsichten eingeschaltet
In den vergangenen zehn Tagen haben wir viele Reaktionen erhalten – überwiegend positive.
Zwar scheint der Vertrieb das Konzept sehr zu befürworten, doch es gibt auch eine große Zahl kritischer Stimmen. Viele Nutzer zweifeln am Geschäftsmodell der TGI AG und sind der Ansicht, dass dieses in der Praxis nicht funktionieren kann und wird.
Aktuell lässt sich noch nicht mit Sicherheit sagen, wer am Ende Recht behalten wird.
Wir haben uns nun entschieden, die Finanzaufsichtsbehörden in Deutschland, Österreich und der Schweiz über das Geschäftsmodell der TGI AG zu informieren und offiziell um eine Einschätzung zu bitten.
Gerade die Schweizer FINMA sowie die deutsche BaFin betrachten Goldverkäufe ohne physische Auslieferung kritisch – insbesondere dann, wenn ratierliche Auszahlungen von Rabatten erfolgen und zu Beginn des Geschäfts unklar ist, ob die versprochenen Leistungen tatsächlich erbracht werden können.
Aus unserer Sicht handelt es sich hierbei ganz klar um eine Finanzanlage, die in Deutschland der BaFin-Erlaubnispflicht unterliegen würde.
Wir sind gespannt, zu welchem Ergebnis die Prüfung des TGI-Geschäftsmodells führen wird – und werden selbstverständlich weiter darüber berichten.
Vielen Dank an dieser Stelle auch für die zahlreichen und umfangreichen Unterlagen, die uns von verschiedenen Seiten zur Verfügung gestellt wurden.
P.S. Das wird aber bestimmt die BaFin zeitnah klären, nach dem DieBewertung da, nach eigener Aussage, wegen des Geschäfts- und Finanzierungsmodelles der TGI AG, expliziet nachgefragt hat.
Ich fände es interessant auch mal den rechtlichen Status der s.g. Empfehlungsgeber überprüfen zu lassen, gerade im Angesicht immer ausufernderer Rekrutierungskampagnen.
Ist GoAbnekrldkauf wirklich eine Finanzanlage?
Anmerkung der Redaktion:
Nein, wenn es sich um einen reinen Goldkauf handelt, dann nicht, aber einzelne Modelle der TGI AG aus Vaduz sind uaus Sicht von Juristen aus dem Bank-und Kapitalmarktrecht schon so zu bewerten. Wir haben darüber eine Analyse verfassen lassen und an die Finanzaufsicht in Deutschland usw. gesendet.
Auf psiram hat man das hier gefunden: § 1 – Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
https://forum.psiram.com/index.php?topic=18680.30
Ob die TGI da als „Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister“ durchgeht für den das Gesetz nicht gilt und wie sich das auf die deutschen „Empfehlungsgeber“ auswirkt die ja so etwas wie Provionen erwirtschaften und sich darurch am Goldhandel bereichern, kann ich nicht sagen. In wie weit das Rabattkonstrukt unter Punkt 7. fällt und ob b.) auf die TGI anwendbar is, liegt auch ausserhalb meines Wissens. Das sollte bitte jeder durch seine eigenen Rechtanwälte und Finanzberater prüfen lassen.
„(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete
1.
Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
2.
Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
3.
partiarische Darlehen,
4.
Nachrangdarlehen,
5.
Genussrechte,
6.
Namensschuldverschreibungen,
7.
sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, und
8.
Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
a)
eine Verzinsung und Rückzahlung,
b)
eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
c)
einen vermögenswerten Barausgleich oder
d)
einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen,sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.“