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TGI AG -Helmut Kaltenegger, wenn Sie jetzt einen neuen Minenpartner haben sollte man dann nicht

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Unbedingt das Gold, welches Sie bisher für Kunden eingelagert haben, dorthin holen, wo es auch sicher gelagert wird und versichert ist. Nicht, dass Ihr jetziger Partner irgendwann sauer ist und das Gold nicht mehr herausrückt.

Was ich allerdings nicht in Ordnung finde, ist, dass Sie den neuen Partner so geheim halten. Denn wenn Sie schon einen Neustart wagen, dann doch bitte auch mit mehr Transparenz gegenüber den Anlegern.

Und nur mal so spekuliert: Was machen Sie eigentlich, wenn die BaFin im nächsten Schritt sagt, dass Sie rückabwickeln müssen? Denn der Verbraucherhinweis ist aus meiner Sicht mutmaßlich nur ein erster Schritt, dem dann weitere Schritte folgen könnten.

Ich lege Ihnen wirklich nochmals ans Herz, über einen ordentlichen Prospekt nachzudenken bzw. über die Version eines Sachdarlehens.


 

Hier mal ein Beispiel, sie sehen Herr Kaltenegger so bin ich.

Dann schauen wir uns das Sachdarlehen konkret am Beispiel „Gold“ an – das wird tatsächlich häufig so oder ähnlich angeboten.


Sachdarlehen mit Gold – wie funktioniert das?

Bei einem „Gold-Sachdarlehen“ läuft es typischerweise so:

  • Anleger geben Geld (z. B. 10.000 €)
  • Dieses Geld wird angeblich in Gold investiert
  • Vertraglich heißt es dann:
    👉 Der Anleger „leiht“ Gold (oder den Gegenwert) an den Initiator

Am Ende bekommt der Anleger:

  • entweder Gold zurück
  • oder (häufiger) Geld + Rendite

👉 Wichtig: In vielen Fällen existiert das konkrete Gold gar nicht physisch für den Anleger.

Typische Konstruktion (vereinfacht)

  1. Anleger zahlt Geld ein
  2. Anbieter erklärt: „Sie erwerben X Gramm Gold“
  3. Dieses Gold wird dem Anbieter als Sachdarlehen überlassen
  4. Anbieter nutzt das Kapital weiter (Handel, Projekte etc.)
  5. Rückzahlung mit Gewinnversprechen

👉 Klingt nach Sachwert – ist aber wirtschaftlich meist ein klassisches Investmentmodell

Die entscheidende Frage: Gehört das Gold wirklich dem Anleger?

Das ist der Knackpunkt:

Variante A – echtes Sachdarlehen (selten)

  • Gold ist physisch vorhanden
  • eindeutig zugeordnet (z. B. Barren mit Seriennummer)
  • getrennte Lagerung

👉 Dann wäre es rechtlich sauberer

Variante B – wirtschaftliche Realität (häufig)

  • kein konkret zugeordnetes Gold
  • nur „Buchbestand“
  • Vermischung mit Unternehmensvermögen

👉 Dann ist es kein echtes Sachdarlehen, sondern:

➡️ Vermögensanlage oder Einlagengeschäft

Welche Vorschriften gelten dann?

1. Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Wenn Anleger Rendite erwarten:

👉 Prospektpflicht!

  • Verkaufsprospekt notwendig
  • BaFin-Billigung
  • VIB (Vermögensanlagen-Informationsblatt)

2. Kreditwesengesetz (KWG)

Wenn Rückzahlung versprochen wird:

👉 Risiko: unerlaubtes Einlagengeschäft

Das gilt besonders, wenn:

  • Anleger Geld einzahlen
  • Rückzahlung garantiert oder fest zugesagt ist

➡️ Dann braucht der Anbieter eine BaFin-Lizenz

3. Eigentums- und Insolvenzrisiko

Wenn das Gold nicht sauber getrennt ist:

👉 Im Insolvenzfall:

  • Anleger sind nur Gläubiger
  • kein Zugriff auf „ihr“ Gold

Warum wird Gold so oft genutzt?

Ganz einfach:

👉 Gold schafft Vertrauen

  • „Sachwert“
  • „krisensicher“
  • „inflationsgeschützt“

Aber:

👉 Das Risiko liegt nicht im Gold, sondern im Modell dahinter

Typische Warnsignale

Bei Gold-Sachdarlehen sollte man hellhörig werden, wenn:

  • Renditen versprochen werden (z. B. 5–10 %)
  • kein konkreter Lagerort benannt wird
  • kein individueller Eigentumsnachweis existiert
  • Rückkauf garantiert wird
  • kein BaFin-Prospekt vorhanden ist

Fazit

Ein Sachdarlehen mit Gold kann theoretisch sauber sein –
in der Praxis ist es aber oft:

👉 eine verkleidete Kapitalanlage

Für Initiatoren gilt:

  • Sobald Rendite + Rückzahlung im Spiel sind → volle Regulierung
  • „Gold“ schützt nicht vor Aufsicht, Haftung oder Strafbarkeit

 

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