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Teilweise Erfolg für Umweltverbände: Bundesverwaltungsgericht erklärt Planfeststellungsbeschluss zur A 26-Ost für rechtswidrig und nicht vollziehbar

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 8. Oktober 2025 entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss für den ersten Bauabschnitt der A 26-Ost (Stade – Hamburg – A7/A1) rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Damit hatten zwei klagende Umweltverbände teilweise Erfolg. Die Klage eines Mineralölunternehmens gegen eine geplante Hochspannungsleitung blieb hingegen ohne Erfolg.

Klimaschutzaspekte unzureichend berücksichtigt

Das Gericht rügte insbesondere Mängel bei der Auswahl der Trassenvariante unter Klimaschutzgesichtspunkten. Der Beschluss hatte sich für die Variante „Süd 1“ entschieden – die einzige, bei der etwa 18,5 Hektar hochwertige, klimarelevante Niedermoorböden in Anspruch genommen werden sollen.

Diese Entscheidung sei nicht ausreichend begründet, so der Senat. Die Planfeststellungsbehörde hatte eine vertiefte Prüfung alternativer Trassen mit dem Argument abgelehnt, die gewählte Variante weise bereits eine „positive Klimabilanz“ auf. Das jedoch verstößt laut Bundesverwaltungsgericht gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG). Demnach müssen bei allen öffentlichen Planungen und Entscheidungen die Ziele des Klimaschutzes sektorübergreifend berücksichtigt werden – einschließlich der Auswirkungen auf Böden und Landnutzung.

Eine grobe klimabezogene Alternativenprüfung sei verpflichtend gewesen – allein die pauschale Beurteilung der ausgewählten Trasse reiche nicht aus.

Variante Süd 2 möglicherweise vorzugswürdig

Das Gericht sieht es nicht als ausgeschlossen an, dass bei einer ordnungsgemäßen Berücksichtigung der Klimabelange die von den Klägern favorisierte Variante Süd 2 gewählt worden wäre. Diese verlaufe konfliktärmer, sei kürzer, kostengünstiger und greife nicht in Niedermoorflächen ein. Auch rechtlich stünden ihr keine Hindernisse entgegen.

Zweite Rüge: Unklare wasserrechtliche Genehmigungen

Zudem bemängelte das Gericht die Unbestimmtheit wasserrechtlicher Erlaubnisse im Planfeststellungsbeschluss. Weitere Einwände der Kläger – etwa zu Artenschutz, Habitatrecht und Verkehrsprognosen – blieben hingegen ohne Erfolg.

Trotz der festgestellten Mängel wird der Beschluss nicht aufgehoben, sondern lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Fehler seien in einem ergänzenden Verfahren heilbar.


Klage der Raffineriebetreiberin erfolglos

Die Betreiberin einer Mineralölraffinerie im Hamburger Hafengebiet, die sich gegen die geplante Verlegung einer Hochspannungsleitung im Zuge des Autobahnprojekts wandte, scheiterte hingegen vollständig. Die Leitung stelle keine unzumutbare Gefährdung für das Raffineriegelände dar. Simulationsberechnungen hätten gezeigt, dass der vorgesehene Sicherheitsabstand ausreichend sei.


Aktenzeichen:

  • BVerwG 9 A 2.24 (Umweltverbände)

  • BVerwG 9 A 4.24 (Raffineriebetreiberin)
    Urteile vom 8. Oktober 2025

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