Startseite Vorsicht Insolvenzen te Solar Sprint III GmbH & Co. KG – Insolvent
Insolvenzen

te Solar Sprint III GmbH & Co. KG – Insolvent

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Amtsgericht Leipzig – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 401 IN 2365/21

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG, Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRA 9336
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin te Verwaltung II GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Johannes Langnickel
– wurde am 18.01.2022 um 14:41 Uhr Dr. Jürgen Wallner, Nonnenstraße 17, 04229 Leipzig, Email geschäftlich leipzig@wallnerweiss.de, Telefax 0341 253 476 1, Telefon geschäftlich 0341 253 476 0 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Insolvenzen

Insolvenzmeldungen vom 20. Februar 2026: Zahlreiche Verfahren an unterschiedlichen Standorten

Am 20. Februar 2026 haben mehrere Amtsgerichte neue Insolvenzverfahren veröffentlicht. Betroffen sind...

Insolvenzen

Insolvenzbekanntmachungen vom 19. Februar 2026: Breites Spektrum betroffener Unternehmen

Am 19. Februar 2026 veröffentlichten mehrere Amtsgerichte neue Insolvenzverfahren gegen Unternehmen unterschiedlicher...

Insolvenzen

Neue Insolvenzverfahren vom 18. Februar 2026

Am 18. Februar 2026 sind zahlreiche weitere Insolvenzverfahren bei deutschen Amtsgerichten registriert...

Insolvenzen

Insolvenzbekanntmachungen vom 17. Februar 2026: Zahlreiche Verfahren in Industrie, Handel und Dienstleistungen

Am 17. Februar 2026 veröffentlichten mehrere Amtsgerichte neue Insolvenzverfahren gegen Unternehmen aus...