Banken müssen auch bei Swaps, die zu Absicherungszwecken geschlossen wurden, über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären. Das hat das OLG Frankfurt in einem aktuellen Urteil entschieden. In dem hier vorliegenden und urteilgegenständlichen Verfahren hatte die Bank und ihr Kunde zwei Zinsswaps vereinbart. Den Swaps lag ein Darlehen zu Grunde. Die Swapgeschäfte hätten nur zur Absicherung gegen steigende Zinsen gedient. Auf Grund dieser Konnexität habe auch keine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert bestanden, argumentierte die Bank, die in erster Instanz noch erfolgreich gewesen war. Das OLG sah das allerdings anders. Denn durch den anfänglichen negativen Marktwert zu Lasten des Kunden seien seine Chancen geringer als für die Bank. Zudem habe die Bank die Swaps strukturiert und dadurch auch über einen Wissensvorsprung verfügt. Viele solcher Swap Geschäfte wurden in den letzten Jahren auch von Fondsgesellschaften abgeschlossen insbesondere auch von Schiffsfondsgesellschaften. Hier findet man die die Bilanzposition sehr oft. Oft haben genau diese Geschäfte aber auch die Bilanzen der Fondsgesellschaften dann belastet.
Kommentar hinterlassen