Das Landgericht München I hat in einem langjährigen Erbstreit entschieden, dass ein denkmalgeschütztes Anwesen samt angrenzendem Toilettentrakt an eine Vermächtnisnehmerin herauszugeben ist. Die Klage des Alleinerben, mit der dieser die Zwangsvollstreckung unter anderem wegen Räumung und Besitzverschaffung verhindern wollte, wurde abgewiesen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig .
Testament mit klarer Zweckbindung
Die 2007 verstorbene Erblasserin hatte in ihrem Testament aus dem Jahr 2006 verfügt, dass das „unter Denkmalschutz stehende Anwesen mit Garten“ nach zehn Jahren unter bestimmten Auflagen auf die Beklagte übertragen werden solle. Vorgesehen war insbesondere die Einrichtung einer Kindertagesstätte oder eines Kindergartens. Zudem sollte das Haus einen bestimmten Namen tragen, das Andenken der Familie gewahrt und eine historische „Altdeutsche Stube“ erhalten bleiben .
Streitpunkt war, ob sich das Vermächtnis ausschließlich auf das denkmalgeschützte Gebäude bezog – oder auch auf einen später errichteten Toilettentrakt, der sich auf einem angrenzenden Grundstück befand, jedoch nur über das Altgebäude erreichbar war.
Unterschiedliche Auslegung des Testaments
Der Kläger argumentierte, die Erblasserin habe lediglich das denkmalgeschützte Anwesen vermachen wollen, nicht jedoch den auf dem Nachbargrundstück liegenden Toilettenanbau. Eine Herausgabe dieser Fläche sei daher unzulässig.
Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass nach Wortlaut und Gesamtumständen des Testaments auch der Toilettentrakt vom Vermächtnis erfasst sei. Ohne diesen könne das Gebäude kaum sinnvoll als Kindertagesstätte genutzt werden.
Gericht folgt dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin
Nach Beweisaufnahme kam die zuständige Zivilkammer zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin das gesamte denkmalgeschützte Anwesen einschließlich Außenwand und Toilettentrakt übertragen wollte . Ein Abriss des Toilettenanbaus würde die Nutzung als Kindertagesstätte erheblich erschweren und damit den erklärten Willen der Erblasserin gefährden.
Die Klage wurde bereits im April 2024 abgewiesen. Nachdem eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof im Januar 2026 zurückgenommen wurde, ist das Urteil nun rechtskräftig .
Damit kann die Vermächtnisnehmerin die Übertragung und Nutzung des Anwesens entsprechend den testamentarischen Vorgaben weiterverfolgen.
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