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Störerhaftung – von Dr. Andreas Friedrich

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Mit Urteil vom 18.06.2014, I ZR 242/12, hat der Bundesgerichtshof die Haftung von Geschäftsführern für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft eingeschränkt (vergleiche unser Beitrag vom 15.10.2014). Für Urheberrechtsverletzungen gilt diese eingeschränkte Haftung nicht.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Geschäftsführerhaftung für unlautere Wettbewerbshandlungen der Gesellschaft keimte die Hoffnung auf, Geschäftsführer könnten nun auch von der Haftung für Urheberrechtsverstöße der Gesellschaft weitgehend entlastet werden. Dem ist das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 05.12.2014, Az: 6 U 57/14, deutlich entgegengetreten. Es bejaht die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Urheberrechtsverletzungen weiterhin und verweist darauf, dass die so genannte „Störerhaftung“ zwar im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewandt werde, im Bereich des Urheberrechtes aber nach wie vor gelte. Anders als im Wettbewerbsrecht stünde im Urheberrecht die Verletzung absoluter Rechte in Rede, so dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Geschäftsführerhaftung für unlautere Wettbewerbshandlungen der Gesellschaft auf Urheberrechtsverletzungen nicht übertragen lasse.

Praxishinweis:

Zur Haftungsvermeidung bedarf es im Unternehmen weiterhin klarer und eindeutiger Regelungen im Umgang mit den Onlinemedien.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich 

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