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191 AR RVA 146/18

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 23.02.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 23.02.2018 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Diebstahlstaten des Herrn Matthias Willi Sauer wurde dabei die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen: Xbox One Spiel „Deadlight Director`s Cut“, Xbox One Spiel „Injustice 2“, Hülle eines DVD Spiels und Gameshop-Kundenkarten (Gesamtwert 1.254,68 EUR) angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Diebstahl: Zwischen dem 07.10.2017 und dem 11.10.2017 beging die o. g. Person diverse Diebstahlstaten zum Nachteil der Firma Media Markt (Canstatter Carree, Stuttgart).

Bei der vorläufigen Festnahme der o. g. Person am 10.07.2017 konnten die genannten Gegenstände bei dem Verurteilten sichergestellt werden. Diese konnten keiner konkreten Tat zugeordnet werden und wurden daher gem. § 73a StGB erweitert eingezogen.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 146/18 schriftlich in Verbindung setzen.

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