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11 AR 100771/17

In Ergänzung zu der Mitteilung nach § 459 i StPO, veröffentlicht am 17.01.2018:

Anmeldungen der Geschädigten auf Auszahlung des Einziehungsbetrages liegen bisher nicht vor. Aktuell leistet die Verurteilte zur Tilgung des Einziehungsbetrages eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 100,- €. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist daher zur Verteilung des Einziehungsbetrages an die Geschädigten mangels Kostendeckung des Insolvenzverfahrens nicht möglich.

Gemäß § 459m Absatz 1 St PO erhalten Sie hiermit die Möglichkeit, zur Auszahlung des bereits gesicherten Betrages sowie weiterhin eingehender Gelder ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorzulegen.

Die Auszahlung an die Geschädigten erfolgt bei vorhandenem Guthaben dann in der Reihenfolge des Eingangs des Vollstreckungstitels bei der Staatsanwaltschaft.

Chiamulera, Rechtspflegerin

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