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Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

314 Js 168594/17

Unter dem AZ: 6 KLs 314 Js 168594/17 wurde mit Entscheidung des Landgerichts München vom 21.05.2019 der Einziehungsbetroffene Bernhard Johann Jägerhuber zur Zahlung von Wertersatz iHv. 2.734.700 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Einziehungsbetroffene warb im Zeitraum Februar 2013- Mai 2017 in seinem Bekanntenkreis aktiv um Anlegegelder. Hierzu präsentierte er sich als äußerst erfolgreicher und vermögender Börsen-Trader. Er schloss mit Geschädigten Vermögensverwaltungsverträge unter seinem Namen aber auch unter dem Namen Stefanie Schneider ab und versprach Gewinne in Höhe von 30-500 %. Er bezeichnete sich als Verwalter der Anlegegelder und gab vor, diese auf ein Konto bei der Firma FXCM Forex Capital Markets Ltd. bzw. auf andere Brokerkonten weiterzuleiten. Er gab wahrheitswidrig an, die Rückzahlung des Anlagegeldes einschließlich des versprochenen Gewinnes persönlich garantieren zu können. Im Vertrauen darauf investierten geschädigte Anleger beim Einziehungsbetroffenen und zahlten Anlagebeträge entweder in bar oder auf Konten bei der Sparda Bank München, Kreissparkasse München-Starnberg, VR Bank München Land eG oder der Postbank ein. Die Konten wurden teils auf den Namen Johann Jägerhuber geführt, teils auf den eigenen Namen des Einziehungsbetroffenen.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. In diesem Fall wird die Staatsanwaltschaft München I bei vorliegender Anmeldung unaufgefordert auf Sie zukommen. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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