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Staatsanwaltschaft Hof zum Verfahren Guttenberg

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Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof gegen Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg ist abgeschlossen.

Ihm lag die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz durch die Übernahme fremder Textpassagen in seine Dissertation „Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU“ zur Last. Nach vorheriger Zustimmung durch das Amtsgericht Hof wurde nun das Verfahren nach Zahlung einer Geldauflage von 20.000,00 € an die Deutsche Kinderkrebshilfe durch die Staatsanwaltschaft Hof gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommt es deshalb nicht.

Bei der Staatsanwaltschaft Hof sind insgesamt 199 Strafanzeigen eingegangen, wovon jedoch lediglich eine von einer betroffenen Rechteinhaberin stammte. In aufwändiger Recherchearbeit durch Polizei und Staatsanwaltschaft wurde die gesamte Doktorarbeit des früheren Verteidigungsministers untersucht. Maßstab der strafrechtlichen Prüfung war dabei, in welchem Umfang wörtlich übernommene Textstellen fremder Autoren ohne entsprechende Angabe der tatsächlichen Herkunft in der Dissertation vorhanden sind, die dem strafbaren Urheberrechtsschutz nach § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz unterliegen. Bei weitem nicht alle übernommene Stellen fallen dabei unter den Urheberrechtsschutz nach § 106 Urheberrechtsgesetz, sondern nur solche, die Werkqualität haben, also persönliche geistige Schöpfungen sind. Da bei wissenschaftlichen Schriftstücken der wissenschaftliche Inhalt als solcher nicht urheberrechtsfähig ist, muss sich die schöpferische Eigentümlichkeit aus der Art und Weise der Darstellung ergeben, wobei hieran hohe Anforderungen zu stellen sind. Auch Tatsachen und Meinungen unterliegen keinem Urheberrechtsschutz. Aus der Dissertation konnten jedenfalls 23 Textpassagen als strafrechtlich relevante Urheberrechtsverstöße herausgearbeitet werden.

Das Urheberrecht schützt im Wesentlichen die Verwertungsrechte der Urheber, mithin deren wirtschaftliche Interessen. Vorliegend ist der wirtschaftliche Schaden der verletzten Urheber aber nur marginal. Auch hat der nicht vorbestrafte Beschuldigte selbst keine wirtschaftlichen Vorteile aus seiner Doktorarbeit gezogen. Deshalb sind Gericht und Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Zahlungsauflage von 20.000 € an eine gemeinnützige Organisation das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt. Dem hat der Beschuldigte zugestimmt und die genannte Geldauflage bereits geleistet, so dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Hof endgültig eingestellt wurde.

Da die Staatsanwaltschaft zur umfassenden rechtlichen Überprüfung eines Verhaltens verpflichtet ist, wurde insbesondere auch geprüft, ob eine Untreue oder ein Betrug zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland durch Inanspruchnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages oder ein Missbrauch von Titeln durch unberechtigte Führung des Titels „Dr. jur.“ vorgelegen haben. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten konnte insoweit nicht festgestellt werden.

Quelle:Staatsanwaltschaft Hof

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